Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kohlsack
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Kohlmeistergericht
Kohlmetzen
Kohlrichter
Kohlrumpf
Kohlsack
, m.
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Arbeitsgerät des Kohlenträgers, zugleich Kohlenmaß
- dat se [Kohlenträger] den alderluden horsam syn solden ... we des nicht doen wolde, de solde den kolsack affleggen, so lange de radt dar vorder inne spreke1492 LübRatsurt. I 314
- es ist auch furgenomen zu haben einen gerechten kollsack, damit der furman die krippen messen soll, vnd dann gezaichnet vnd ein schien darüber geschlagen, das die hin füro nicht zusammengezogen noch gebunden werd1496 BambBer. 30 (1868) 154
- 1506 Kärnten/ÖW. VI 419
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- 1517 MaxBO. Sp. 54