Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollegium
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Kollegiat(en)kirche
Kollegiatstift
Kollegium
, n.
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aus dem Lateinischen
I
Gemeinschaft gleichrangiger Mitglieder
- so was by den ghemeenen college van scepenen van B. verclaerst, dat de heesscheghe sculdich was1451 CoutBruges I 452Faksimile - im Internet Archive
- van den collegie van den burghermeysters der ... stede1565 NlWB. III 2 Sp. 2065
- wie in andern städten neben dem collegio senatus ein ander collegium aus der burgerschaft ist, so die ... burgerschaft praesentiret ..., also ist in der stadt K. das collegium der 16 und 32 männernach 1677 MittKiel 25/26 (1909) 640
- das churfuͤrstliche collegium ... ist das erste unter denen dreyen reichs-collegiis und wird ihme diser rang von denen beeden uͤbrigen ... nicht streitig gemacht1747 Moser,StaatsR. 33 S. 430Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das zweite reichsständische kollegium machen die reichsfürsten aus, welche teils geistliche teils weltliche sind1757 RechtVerfMariaTher. 491
- das dritte reichsständische collegium besteht in den freien reichsstädten, welche sitz und stimme auf dem reichstag haben, dem kaiser und reich unmittelbar unterworfen ... sind1757 RechtVerfMariaTher. 499
- das kurfürstliche kollegium besteht aus den acht kurfürstenum 1795 StaatsRHeilRömR. 46
- alle diese [Reichsstände] zusammen machen ein kollegium aus, an dessen einwilligung der kaiser in wichtigen dingen gebunden ist und welches der reichstag heißtum 1795 StaatsRHeilRömR. 47
- 1797 HohenzollForsch. 1 (1892) 34
- ein collegium ist ... eine vom staate genehmigte oder veranstaltete gesellschaft mehrerer buͤrger, welche nach einer durch gesetze oder herkommen bestimmten ordnung einen ihrer besorgung besonders anvertrauten theil der staatsgeschaͤfte mit vereinigten kraͤften, in dazu angesetzten versammlungen, verhandeln, daruͤber nach der stimmenmehrheit der mitglieder gemeinschaftliche beschluͤsse fassen, die vollziehung derselben bewirken und deshalb vom staate mit den noͤthigen hilfsmitteln und rechten versehen sind1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 63Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- 1803 Philipp,WBSächsKR. 172
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- 1818 Landsberg,Gutachten 190
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