Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kollekte

Kollekte

, f.

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aus lateinisch colligere zusammentragen
zunächst fast ausschließlich im kirchlichen Bereich für: Gebet, Fürbitte, Agende gebraucht; jüngere Bedeutung:

I in Kirchengemeinden, bei Zünften oder Gilden die Einsammlung von Geldspenden zur Bestreitung gemeinschaftlicher Aufgaben
  • solch collecten zu stain und holz, auch zu hochfart des vergenclichen tempels gesamelt und geben sein worden
    1528 Bayern/Sehling,EvKO. X 660
  • [zu Kirchenbau u. -erhaltung] können die geistlichen obern die bewilligung einer collekte bey dem staate nachsuchen
    1794 PreußALR. II 11 § 750
  • die collecten sind ... entweder ordentliche oder außerordentliche. beide verwilligt in der regel das consistorium ... mit landesherrlicher genehmigung ... außerordentliche collecten setzen eine besondere veranlassung voraus
    1821 Ledderhose,HessKR.2 456
II
Steuer auf Haus- und Grundbesitz
  • sollen auch ... die catastra produciret ... und uff solchen fueß gesetzet werden, daß die collecten darnach ... richtig eingetrieben werden können
    1677 MittKiel 25/26 (1909) 637
  • 1711 MittKiel 25/26 (1909) 692
III von der Obrigkeit aus besonderem Anlaß ausgeschriebene Steuer
  • der herrschafften landtsfuͤrstliche und andere onera, collecten, schatzung, frohn und diensten in mercklichen abgang geraten
    1655 CCNass. II 38
  • 1721 HessSamml. III 852
  • 1775 Moser,Beitr. 648
unter Ausschluss der Schreibform(en):