Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kommerz
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, m. u. n.
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zu lateinisch commercium, frz. commerce, meist pl. gebr. in d. Formen commertien, commercien
I
Gesamtheit der Handelstätigkeiten
- 1579 ArchFrankfG.2 10 (1883) 246
- zur befürderung und erhaltung der commercien1587 ArchFrankfG.2 10 (1883) 18
- efg. werden die freie commertien und handtierung, bevorab an offnen jar- und wochenmärkten, nicht sperren1607 WürtLTA.2 II 719
- maßen ... ein iedweder krieg ... steckung aller commertien vnd handtierungen ... mit sich bringetSchlesActaPubl. Jg. 1618 S. 225
- wann wir denn unserer landen und derer allgemeinen commercien und handlung auffnehmen, nutz und wohlfahrt zu befoͤrdern gnaͤdigst gemeinet seyn1621 Der in allen Vorfaͤllen vorsichtige Banquier ... (Nürnberg-Frankfurt 1733) 293
- das münzwesen ... gleichsam die seele der commercien ist1679 Schück,Kol.-Pol. II 89
- 1682 Dähnert,Samml. I 868
- daß ... generaliter alle commercien, gewerb- und handelschafften, wie die immer nahmen haben moͤgen, auch wechsel und correspondentien mit dem feind gaͤntzlich ... verboten seyn ... sollen1705 RAbsch. IV 208Faksimile (ca. 104 KB)
II
Handelsverkehr
- alles, was das kommerzium durch das land Tirol befördern mag, ist von zeit zu zeit vorgekehrt wordenum 1760 QZollwTirol 260
- 1797 HohenzollForsch. 1 (1892) 121
III
bestimmter Geschäftszweig