Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kommerziengericht

Kommerziengericht

, n.

Handelgericht 
  • wegen des commercien-gerichts ... soll es ... bei der vorigen form ... verbleiben, so, daß dem alten zuwider kein buͤrgermeister darinnen praͤsidiren oder sitzen, noch sich die persohnen des rahts gleich denen buͤrgern davor sistiren, noch auch die appellation davon an einen hochweisen raht forthin gaͤntzlich aufgehoben seyn ... sollen
    1672 RevalStR. II 50
  • 1743 RevalStR. I 401
  • 1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 505
unter Ausschluss der Schreibform(en):