Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kommerzienkammer

Kommerzienkammer

, f.

Behörde zur Förderung des Wirtschaftslebens
  • weilen die comercien-cammeren von zimlich großem gewalt und authoritet, auch mit hochansehenlichen ehrenglideren bestellet und also einer anderen subordinierten cammeren nit wohl underwürffig gemacht werden kan
    1696 BernStR. VII 1 S. 635
  • 1700 BernStR. VII 1 S. 520
  • 1710 HessSamml. III 631
  • haben wir ... eine commercien-cammer aufgerichtet, welche bestehet aus einem directeur uͤber alle commercien, fabriquen, manufacturen, kuͤnste und handwercker in unsern landen, welcher darinnen das praesidium fuͤhrt; von vier consuls, so ihren rath und meynung mit beytragen; einen einnehmer, welcher die einnahm und ausgab ... verrechnen soll, und einem secretario, so das protocoll dabey zu fuͤhren und die expeditiones zu verrichten hat
    1710 HessSamml. III 634
unter Ausschluss der Schreibform(en):