Kommerzienkammer, f.

Behörde zur Förderung des Wirtschaftslebens
  • weilen die comercien-cammeren von zimlich großem gewalt und authoritet, auch mit hochansehenlichen ehrenglideren bestellet und also einer anderen subordinierten cammeren nit wohl underwürffig gemacht werden kan
    1696 BernStR. VII 1 S. 635 Faksimile
  • 1700 BernStR. VII 1 S. 520 Faksimile
  • 1710 HessSamml. III 631 Faksimile
  • haben wir ... eine commercien-cammer aufgerichtet, welche bestehet aus einem directeur uͤber alle commercien, fabriquen, manufacturen, kuͤnste und handwercker in unsern landen, welcher darinnen das praesidium fuͤhrt; von vier consuls, so ihren rath und meynung mit beytragen; einen einnehmer, welcher die einnahm und ausgab ... verrechnen soll, und einem secretario, so das protocoll dabey zu fuͤhren und die expeditiones zu verrichten hat
    1710 HessSamml. III 634 Faksimile