Kommerzienrat, m.
Kommerzienrat, m.
I
für die Entwicklung und Belebung des Handels zuständige Person; auch bloßer Ehrentitel
- 1690 BrschwLO. I 1013 Faksimile
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es hat auch ein regente, der vor das établissement seiner commercien besorgt seyn will, dahin zu sehen, daß gewisse tuͤchtige und geschickte commercien-raͤthe bestellet werden, welche auf die handlung zu wasser als zu lande wohl acht haben1718 J.B.v. Rohr, Einleitung z. Staats-Klugheit ... (Leipzig 1718) 926
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in grossen staaten sind nicht selten ein oder mehrere collegia solcher land- und commerzien-raͤthe erforderlich; in kleinen laͤndern aber koͤnnen ein oder zwei personen hierzu hinreichend seyn1752 J.D. Aßmuth, Abhandlung von d. Pflichten der Regenten II (Lemgo 1752) 277
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in jedem wichtigen seehafen oder handelsplatze ... muß ein einzelner commercienrath vorhanden seyn, der die dasigen handlungs- und manufactur-angelegenheiten unter vorschrift des commercien- und manufactur-collegii zu besorgen hat1758 v.Justi,Staatsw. I 241 Faksimile
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der commercien-rath, ein fuͤrstlicher rath, der fuͤr die aufnahme des handlungswesens zu sorgen hat, oft aber auch weiter nichts ist als ein hof-factor, der fuͤr die anschaffung der beduͤrfnisse des hofes sorge traͤgt und alsdenn zuweilen auch commercien-commissarius heißt1776 Krünitz,Enzykl. VIII 244
- 1785 Fischer,KamPolR. I 118 Faksimile
- 1788 KurpfSamml. III 452 Faksimile
II
Behörde, Hofstelle (I) zur Förderung der Handelstätigkeiten
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einen besonderen commercien-rath zu etabliren, also daß derselbe alle commercia, manufacturen, zucht-, arbeit- und waisen-hauß, handlungs-, krämer- und handwercks-, flotz- und bergwercks-sachen, tabacs-cultur, land-post-wesen, straßen-besorgung, auch übriges zu diesem vorhaben dienliches über sichnehmen ... möge1709 Wintterlin,BehWürt. I 100 Anm. 1
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mein commercien-rath künftighin von allen anderen hofstellen abgesöndert und mit einem eigenen praesidenten so wie mit eigenen, bey keinen anderen stellen angestellten räthen besetzet werden solle1762 Kretschmayr-Walter III 343
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ich habe meines höchsten dienstes zu seyn befunden, meine commercien-haupt-stelle in der ihr bishero eingeraumten activität zu belassen und in verfolg dessen selbe unter dem namen meines commercien-raths als eine ohnmittelbare hofstelle zu bestätigen1762 Kretschmayr-Walter III 344
- 1765 Pütter,JurPraxis I 247 Faksimile