Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kommissar
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, m.
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aus mittellateinisch commissarius "Beauftragter", "Stellvertreter", vom 15. bis zum 17. Jh. meist in der Form commissari (auch Plural), im Plural meist commissarien; im 18. Jh. auf Grund des französischen commissaire auch als commissair belegt
I
Beauftragter, Bevollmächtigter, Machtbote einer übergeordneten amtl. Instanz, der mit Aufgaben der Rechtsprechung, Verwaltung, Repräsentation oä. betraut ist
- einem unserm commissarien ader kelnere1427 FritzlarRQ. 592
- wir setzen den obgenanten parthyen des ir rechttage ... fur unnsern commissarien zu F. solich zubrengunge1447 FritzlarRQ. 634
- hieruͤber uns gesatzt richter und commissarien1447 Harpprecht,StArch. I 135
- wir ... bischoue zu Wirtzpurg ... vnsers gnedigisten herren jnn der nachgeschrieben sache commissari1447 HennebUB. VII 202
- vor ... vnserm fuͤrsten vnd commissari1448 Harpprecht,StArch. I 144
- unsern commissarien und machtboten1449 Janssen,RKorr. II 1 S. 106Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sprechen hiemit als ein koͤnigl. commissari zurecht1451 Harpprecht,StArch. I 160
- 1455 FritzlarRQ. 662
- als einem keyserlichen commissari vnd richter1455 Harpprecht,StArch. I 173
- 1493 FritzlarRQ. 771
- damit nit noth werde, die sachen von ew aufzuheben und andern commissarien zu bevelhen1493 KremsSteinRQ. 156
- alssdann moͤgen vnser rete ... nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen, ander verstendig conmissari darzu verorden1507 BambHGO. Art. 83Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- richter oder conmisari1507 BambHGO. Art. 89Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- worume he an koninclicke majt. to Dennemarcken geappellert und syne konincklicke majt. umme commissarien angevallen, de he kriges und orluges halven nicht hedde konen erholden, dan were dar dorch to pawestlyker commissarien alßo gedrungen1521 LübRatsurt. II 425
- sonderer und erkiester commissari gemeines fürstentum Württemberg zu erneuern1524 Mehring,Schrift 29
- wa aber, auss manngell verstenndiger personen des peinlichenn gerichts, durch commissarien ausserthalb dess gerichts ... khundtschafft verhort wirde1532 CCC. Art. 42Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- so ein commissari an seyn stat eyn subdelegaten oder subrogaten setzt1533 Breunle 79vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in vnserm abwesen durch vnsere commissarien vnd vorordenten zw guthlicher vorainigung gemelter zwispaltiger religion1540 HMeißenUB. III 358Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- commissari von der oberkeit (der). ein verordneter richter, sunderbare haͤndel zů verhoͤren, das ist von einem oberen richter verordneter richter1561 Maaler 85r
- zů commissarien, vnderhaͤndlern vnd ... zů endtlichen richtern verordnet1563 Frey,Pract. 204Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zwey oder drey beneben dem stadtschreiber oder notarien zu comissarien zuverordnen, die zeugen wie recht vnd gebreuchlich ... abzuhören1571 SlgOrgVerwGBrschw. 299
- die erste ansag zu der proposition auff einen jeden reichstag gebürt der key. may. oder , ihr may. abwesend, dero commissarien1577 RTTraktat(Rauch) 56Faksimile (ca. 100 KB)
- 1601 Dähnert,Samml. I 775
- daß die gemeindsleüth zů S. ihnen einen potestaten, commißari vnd leütenanten ... erwehlen moͤgen ..., welcher ambtsman gewalt habe, in peinlichen vnd burgerlichen sachen zů vrtheilen1616 Guler,Raetia 173r
- [R. Rulant,] formvlarivm ... das ist ein außfuͤhrlich formular-buch zum tractat von commissarien vnd commissionen camerae imperialis gehoͤrig ... (Frankfurt/M. 1664)[Buchtitel]
- von commissarien, dilationen, fuͤrstellung der zeugen, und wie mit dem beweise zu verfahren1669 GesSammlMecklSchwerin I 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- commissarien koͤnnen sowohl der kayser als die staͤnde und die reichsgerichte ernennen. sie haben zum gegenstande entweder staats- oder justitien-sachen, wohin man auch die lehns-angelegenheiten rechnen kan. sie sind entweder ordinarii oder extraordinarii. ordinarii sind gewisse von den reichs-gesetzen bereits im voraus geordnete commissarien, wenn es die nothdurft der sachen erfordern wuͤrde. extraordinarii hingegen sind, die aus eigener bewegung zu einer sache benennet werden1751 Buder 239f.Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1782 Scheidemantel,Repert. I 601
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II
- commissair, besser aber commißionair ... heißt bey den kauf- und handelsleuten, sonderlich im wechselstyl, derjenige, welcher dem praͤsentanten einen wechsel bezahlen soll und sonst auch der bezogene ... genennet wird1753 Ludovici,KfmLex.1 II 466