Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kompensieren

kompensieren

, v.

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aus lateinisch compensare "gegeneinander abwägen", "ausgleichen"
aufrechnen
  • wo ... der cleger etwas scheins ainer beweisung und doch ungnugsam fürbrecht, ... so sol der antworter uf berainigung seins aids ledig ertailt und die scheden compensirt werden
    1521 WindsheimRef. 54
  • up angetögede dre termine mot ok dat ehegeld soluto matrimonio ... entrichtet ... werden ... sturve de fruwe binnen den terminen unbeervet, he mach reken edder compensiren 
    vor 1531 RügenLR. Kap. 151 § 6
  • compensirn ist vergleichen, eines gegen dem andern auffheben, als wenn ein vnkost gegen dem andern, ein missethat gegen der anderen auffgehaben wirdt
    1562 Gobler,GerProz. 8v
  • 1574 Schindler,VerbrFreib. 252
  • die beederseits aufgeloffne, gerichts-, reiß-, zehrungs- und andere unkosten [werden] gegeneinander aufgehebt und compensirt 
    1670 Abele,Unordn. I 257
  • 1710 Nehring,Lex. 108
  • compensiren heißt einem glaͤubiger eine der summe, die er fordert, gleiche summe, die er selber schuldig ist, zur zahlung angeben. ... wenn die summen einander nicht gleich sind, so heißt man es alsdenn abziehen oder abrechnen
    1776 Krünitz,Enzykl. VIII 295
  • 1794 PreußALR. I 16 § 306
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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