Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kompensieren
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, v.
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aus lateinisch compensare "gegeneinander abwägen", "ausgleichen"
aufrechnen
aufrechnen
- wo ... der cleger etwas scheins ainer beweisung und doch ungnugsam fürbrecht, ... so sol der antworter uf berainigung seins aids ledig ertailt und die scheden compensirt werden1521 WindsheimRef. 54
- up angetögede dre termine mot ok dat ehegeld soluto matrimonio ... entrichtet ... werden ... sturve de fruwe binnen den terminen unbeervet, he mach reken edder compensirenvor 1531 RügenLR. Kap. 151 § 6
- compensirn ist vergleichen, eines gegen dem andern auffheben, als wenn ein vnkost gegen dem andern, ein missethat gegen der anderen auffgehaben wirdt1562 Gobler,GerProz. 8v
- 1574 Schindler,VerbrFreib. 252
- die beederseits aufgeloffne, gerichts-, reiß-, zehrungs- und andere unkosten [werden] gegeneinander aufgehebt und compensirt1670 Abele,Unordn. I 257Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1710 Nehring,Lex. 108
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- compensiren heißt einem glaͤubiger eine der summe, die er fordert, gleiche summe, die er selber schuldig ist, zur zahlung angeben. ... wenn die summen einander nicht gleich sind, so heißt man es alsdenn abziehen oder abrechnen1776 Krünitz,Enzykl. VIII 295
- 1794 PreußALR. I 16 § 306
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