Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Komplize
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, m.
durchweg im Pl. gebr. als complicen, nl. im 16. Jh., dt. im 17. Jh. aus d. lateinisch Rechtssprache entlehnt u. von d. frz. Form complice in Schreibung u. Aussprache bis heute beeinflußt, zu spätlat. complex, pl. complices "Verbündete", "Teilnehmer", das noch keine Bedeutungsverschlechterung kennt
II
Teilnehmer an einer Straftat, Mittäter
- etlichen seiner mithelfer und complicen1681 Schulz,FremdWB. I 370
- 1717 BrandenbKrimO. 78
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1724 Hönn,Betrugslex. 113
- 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1161
- wenn mehrere zu demselben verbrechen mitgewirkt haben, so werden alle diejenigen, welche vorsaͤtzlich etwas thun oder unterlassen, um das verbrechen selbst oder die gesetzwidrige absicht des verbrechers zu befoͤrdern, mit dem namen der complicen, conspiranten, theilnehmer, mitgehuͤlfen, mitschuldigen oder mitverbrecher belegt1800 RepRecht V 330Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)