Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kompromiß
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, n.
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seit 16. Jh. auch m., vereinzelt f., Anf. 14. Jh. aus lateinisch compromissum "gegenseitiges Versprechen streitender Parteien, sich dem Spruch eines Schiedsrichters zu unterwerfen" entlehnt
Schiedsvertrag, das darauf beruhende Schiedsverfahren, der daraus sich ergebende Schiedsspruch, auch konkret die Urkunde darüber
Schiedsvertrag, das darauf beruhende Schiedsverfahren, der daraus sich ergebende Schiedsspruch, auch konkret die Urkunde darüber
vgl.
Abschied (IV),
Anlaß (I),
Austrag (I),
Hintergang (III),
Schied,
Transakt,
Transaktion,
Veranlassung
- 1324 WestfUB. VIII 657
- 1368 Lacomblet,UB. III 582
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- 2. Hälfte 14. Jh. MnlWB. III 1748
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- dat sy beide partyen der twist ... ind anspraichen, so wie sich die ergangen haint ... bis up desen hudighen dagh, gentzligen ind zomale an uns bleuen sint, sy darumb zo scheiden, as gedadingt is ind die compromiss daroeuer gemacht dat uysswysent1410 Lacomblet,UB. IV 62
- zu vereynigen nach lude versiegelter anlaesse und compromissie1429 Lacomblet,UB. IV 219
- hait ... an uns begert mit ordeil zuͤ erfaren under konings banne eyn compromisse, dey da tuͤschen tzwenen partyen vor eynem fryen stul gestelt und versegelt werd1448 HeilbronnUB. I 356
- NürnbRef.(1479/84) XXXIII 8
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- des zu orkund haben wir unser iglicher sein ingesigel an diss compromiss lassen hengen1482 BergeUB. 324Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- arbiter, verwilkurt richter, vf die beid teil sich mit willen vereinen, als durch compromiß oder anlaß1490 Ordn.u.Underw. 11Faksimile (ca. 249 KB)
- er ward, ain ewangelier, durch ain compromiss zů abbt erwelttum 1500 QFReichenau II 127
- die sachen auch artickel alle oder etzlich forder auff compromis vnd receß zu stellen1509 DithmUB. 98Faksimile (ca. 75 KB)
- [nicht zugelassen als Kläger sind] diejenen, die sich des zuspruchs, darumben sy clagen wollten, verzigen und begeben heten oder die sachen durch tranßaction oder compromiß verfasst und zuer gütlichait angenomen1521 WindsheimRef. 32
- 1528 BayrStChr. 80
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- 1540 LübRatsurt. III 315
- [Übschr.:] von compromissen, hindergengen vnd anlassenNürnbRef. 1564 fol. 47vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- 1574 DrentheGoorspr. I 134
- von concepten vnd formulen eins rechtlichen proceß, vnd erstlich von compromissen1574 Frey,Pract. 197Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- compromiß. ein schrifftlicher anlaß, anschlag oder anlaytung, da sich zwo parthey in etliche personen ergeben, zwischen jnen, jhrer stritt oder jrrung, zu sprechen vnd zuerkennen1580 Schwartzenbach 24rFaksimile - in DRQEdit
- 1594 RAbsch. III 431
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- von ... compromissen. ein ... compromissum ist, wann die beede streittende parteyen sich mit einander nit ledigklich oder endtlich, sonder allein so weit vergleichen, daß sie jhr notturfft schrifftlich oder mündtlich ... einem oder mehr schidsleuten, die sie erkiesen, fuͤrbringen vnd begern, daß dieselbige in sachen einen außspruch thun sollen, darzu sie jhnen dann gewalt vnd vollmacht gebenSummar. Proceß/BairLR. 1616 S. 8Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Summar. Proceß/BairLR. 1616 S. 9
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- 1616 Henisch 612
- van contracten ende compromissen van huwelicke1619 CoutYpres I 70
- PreußLR. 1620 I 21
- diß heist man ein anlaß, hindergang vnd compromiß1624 Wehner,Obs. 96Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1650 EstRitterLR. 322
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- ein compromiss, oder gegen-versprechung. item ein vergleich und verheissung etlicher personen, daß sie sich mit eines schiedsrichters ausspruch begnuͤgen lassen wollen, welches geschicht entweder vermittelst eines eydschwurs oder durch schrifftlich gesetzte straffe oder auch schlecht hin1710 Nehring,Lex. 109Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1733 Zedler VI 878
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- compromisse seynd urkunden, wodurch man verspricht, gewisser darzu erwaͤhlter personen ausspruch in einer benahmßten streitigen sache gelten zu lassen und selbigem nachzukommen1750 Moser,Kanzlei 379Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1776 Krünitz,Enzykl. VIII 298f.
- das compromiß endiget sich 1) durch den tod des schiedsrichters oder der streitenden partheyen, ... 2) nach ablauf der von den partheyen angesetzten zeit, wenn der ausspruch innerhalb derselben nicht erfolgt ist, ... 3) wenn von den partheyen die in dem compromiß gesetzte strafe bezahlet wird, ... 4) wenn sich beede partheyen gegeneinander des compromisses begeben und die sache vor dem ordentlichen richter ausfuͤhren wollen, 5) durch das gesprochene urteil1780 Lahner,NürnbR. 509f.
- 1794 PreußALR. II 11 §§ 992- 995
- 1800 RepRecht V 336
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