Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kompromittieren
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, v.
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aus lateinisch compromittere "sich auf e. Schiedsverfahren einigen"
I
sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter einigen, einen Rechtsstreit durch einen Schiedsrichter austragen
- kamen ... vor uns an gerichte beide parthien umb sachen, zweiungen und missellunge, die sie wider eynander hatten, und uf ietweder syt uns gewilkurt und kompromittiert ... haben, also daz wir nach iglicher parthien ansprachen und antwurten eyn recht sprechen sulten1364 TrierWQ. 344Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 1368 Lacomblet,UB. III 580
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- is die sake ... an em gecompromitteert, by eenre pene van l olde schilde to rechtte offte ter mynnen naest den besten rechtte te scheiden1458 MnlWB. III 1748Faksimile - in Google Books
- 1481 LübRatsurt. IV 179
- sie beidersiet ... uff die ... verwanten des ertzbischofflichen stiffts ... compromittirt und gestalt haben sie allenthalb nach yren furbrengen in der gute adder mit rechte zu entscheiden1482 BergeUB. 322Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- 1528 BayrStChr. 80
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- compromittirn, ist veranlassen, als so beyde partheyen sich in etliche erbare vnd verstendige personen verwilkorn, was dieselbigen zwischen jhnen sprechen vnd erkennen, es dabey bleiben zulassen1562 Gobler,GerProz. 8r
- gegen beider oder einer partheien freien willen solle keine genüthiget werden, außerhalb rechtens zu compromittiren oder einigen spruch anzunehmen, sonder, da sie sich nicht willig wollen vertragen laßen, sollen sie an das ordentliche recht, geistlich oder weltlich, sich daselbst der gebühr entscheiden zu laßen gewiesen werden1580 TrierWQ. 78Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 1594 RAbsch. III 431
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- 1616 Henisch 612
- PreußLR. 1620 I 20
- compromittiren, angeloben, bewilligen, verheissen und versprechen, gegen versprechen etwas zu thun, oder eines schied-richters urtheil nachzukommen, und an solchen sich begnuͤgen lassen1710 Nehring,Lex. 109Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1718 BrschwLO. II 537
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- nach den gemeinen rechten ist es nicht verstattet, auf den ordentlichen richter zu compromittiren; allein in Teutschland sind dergleichen compromissa, wie die practici bezeugen, gebraͤuchlich1755 Hellfeld II 983Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1776 Krünitz,Enzykl. VIII 298
- eigentlich kann man nur auf personen, welche der rechte kundig sind und richters-stelle vertreten koͤnnen, compromittiren1776 Krünitz,Enzykl. VIII 299
- 1794 PreußALR. II 11 § 996
- sollten sich zwischen den gemeinden streitigkeiten ergeben, ist in selben die obrigkeit der ordentliche richter. doch bleibt es ihnen unverwehrt, auf einen schidsrichter zu compromittieren1797 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 418Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1800 RepRecht V 336
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II
jn. bei Stimmengleichheit durch einen Schiedsmann zu einem geistlichen Amt wählen
- mooghen niet [z. Abt] gecooren werden, daer en weer in der compromissie toghedaen, dat sie kiesen mochten van hem selven of van anderen, ooc alsulcke kiesinge sal men voirt kundighen by yemant, in welken compromittiert is by waerden des ghetaels van eenum 1460 MnlWB. III 1748Faksimile - in Google Books
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