Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kompulsorial

Kompulsorial

, n.?

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aus gleichbed. lat. compulsoriales zu compellere "treiben", "nötigen" u. compulsor "Zwangsvollstrecker"
Aufforderungsschreiben an eine untergeordnete Rechtsinstanz, die Ausfertigung amtlicher Schriftstücke zu beschleunigen
vgl. Gebotbrief (I), Kompaßbrief (I), Kompulsorialbrief, Kompulsorie, Zwangsbrief, Zwangnisbrief
  • [Gebühr] drey pfundt, dauon drey groschen sigelgelds ..., von einem compulsorial oder zwanckbrieff
    1503 BambLGRef. [15]
  • van zwangnußbrieffen, compulsorial genant. wann sich ... begebe, das die partheien die gerichts acta jrer notturfft nach vnnd zů rechter zeit von vnsern vnderrichtern oder der selbigen schreibern ... nit bekommen moͤchten ... vnnd sich eines solchen vor vnsern ober oder hoffgericht beschweren vnd deßhalben vmb zwangsbrieff an die selbige vnderrichter oder deren gerichtsschreiber ansůchen würden, sollen die jnen ... mitgetheilt werden
    WürtLR. 1555 S. 108
  • 1559 SlgOrgVerwGBrschw. 295 Anm.
  • compulsoriales werden genannt die zwangsbrieff, dardurch der oberrichter den vndern zwingt, wes er hinder jm hat, des die partheien, so vor jm hangen, zu jedem rechten noͤtig, als acten buͤcher, statuten vnnd dergleichen, heraussen volgen zulassen vnd jhme zůzuschicken. requisitoriae sein vast wie die gestellt werden vnnd zwischen denen richtern, so einander nit zuzwingen ... haben, gemeynlich gebraucht werden
    1562 Gobler,GerProz. 7v
  • 1581 HessSamml. I 446
  • 1596 BrschwLO. II 245
  • 1612 CoutLimb. 258
  • 1755 Hellfeld II 988
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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