Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Komturei

Komturei

, f.

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vereinzelt verkürzt zu Komtur 
Konventshaus der geistlichen Ritterorden und Verwaltungseinheit, die dem Komtur (I) untersteht
  • ob auch etwas von den häusern, clöstern und comptereyen verpfändet oder veräussert wäre, dasselbe soll durch die landschafft von den bewilligten steuren gefreyet und zu den häusern, clöstern und comptereyen, dazu es gehöret, wiedernm gebracht werden
    1556 Sachsse,MecklUrk. 246
  • 1597 Steiermark/ÖW. X 175
  • 1608 PfälzW. II 729
  • anlangend die ohnmittelbare geistliche guͤter, sie seyen gleich ertzbischthum, bischthum, praelaturen, abteyen, baleyen, probsteyen, commenthureyen oder befreyte weltliche stifftungen ..., sollen ..., biß daß uͤber dem religionsstreit ... eine vergleichung getroffen werde, ruhiglich und unmolestirt verbleiben
    1684 TheatrPacis I 109
  • zu andern freyheiten, deren sich hiesige commenturey ruͤhmet, ist unter andern diese, daß sie ab omni jurisdictione senatus befreyet lebet
    1712 V. Bruno, Beschreibung der Stadt Acken (Zerbst 1712) 30
  • ohne zweifel ... ziehet der teutsch-meister von allen balleyen und commenthureyen etwas gewisses, gleichwie auch alle land- und andere commenthure unter ihme stehen
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 346
  • wie auch die commenthureyen des teutschen und johanniter ordens in Bayern landsaͤssig sind
    1758 Pütter,HistHdb. I 325
  • die ritter gelangen zu dem besiz einer commenthurei nach ihrem alter in dem orden und auf dieselben, worauf sie designiret seyn
    1782 Scheidemantel,Repert. I 610
unter Ausschluss der Schreibform(en):