Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Komturei
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, f.
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vereinzelt verkürzt zu Komtur
Konventshaus der geistlichen Ritterorden und Verwaltungseinheit, die dem Komtur (I) untersteht
Konventshaus der geistlichen Ritterorden und Verwaltungseinheit, die dem Komtur (I) untersteht
- ob auch etwas von den häusern, clöstern und comptereyen verpfändet oder veräussert wäre, dasselbe soll durch die landschafft von den bewilligten steuren gefreyet und zu den häusern, clöstern und comptereyen, dazu es gehöret, wiedernm gebracht werden1556 Sachsse,MecklUrk. 246Faksimile (ca. 128 KB)
- 1597 Steiermark/ÖW. X 175
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- 1608 PfälzW. II 729
- anlangend die ohnmittelbare geistliche guͤter, sie seyen gleich ertzbischthum, bischthum, praelaturen, abteyen, baleyen, probsteyen, commenthureyen oder befreyte weltliche stifftungen ..., sollen ..., biß daß uͤber dem religionsstreit ... eine vergleichung getroffen werde, ruhiglich und unmolestirt verbleiben1684 TheatrPacis I 109Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu andern freyheiten, deren sich hiesige commenturey ruͤhmet, ist unter andern diese, daß sie ab omni jurisdictione senatus befreyet lebet1712 V. Bruno, Beschreibung der Stadt Acken (Zerbst 1712) 30
- ohne zweifel ... ziehet der teutsch-meister von allen balleyen und commenthureyen etwas gewisses, gleichwie auch alle land- und andere commenthure unter ihme stehen1748 Moser,StaatsR. 34 S. 346Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wie auch die commenthureyen des teutschen und johanniter ordens in Bayern landsaͤssig sind1758 Pütter,HistHdb. I 325
- die ritter gelangen zu dem besiz einer commenthurei nach ihrem alter in dem orden und auf dieselben, worauf sie designiret seyn1782 Scheidemantel,Repert. I 610Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)