Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kondiktion
Artikel davor:
Komturei
Komtureigefälle
Komziese
Kon
Konde
Kondemnatie
Kondemnation
Kondemnation(s)urteil
Kondemnatori(e)urteil
kondemnieren
Kondiktion
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
aus lateinisch condictio; Klage auf Rückgewähr einer Sache oder Leistung, die der Beklagte ohne genügenden Rechtsgrund erlangt hat
- es haben sich die scheppenstüele [Leipzig u. Wittenberg] mit einander verglichen, wan wegen verspieleten gelts oder guts rechtbelerung bei ihnen gesucht wird, das sie auf solche sachen vermügen sechsischen recht nicht sprechen wollen; es tete sich dan aus allen umbstenden befinden, das solches, so gefordert, betrüglicher weise oder aber auch felschlich erlanget, oder es weren unmüntige, desgleichen unverstendige, albere leute zu dem spiel bewogen und vorleitet und ihnen das ihre arglistiger weise abgewonnen: auf solche und dergleichen velle soll die condiction desjenigen, so verspielet und bezalet, zugelassen und daruber, was recht ist, erkant werden1571 QNPrivatR. I 2 S. 307
- obwohl das spielen uͤber einen ducaten die gemeinen rechte verbothen und dessen, was daruͤber verspielet worden, die condiction oder wiederforderung dem, der verspielet hat, gestatten1650 EstRitterLR. 361Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- condiction ... condictio indebiti ist eine in den gemeinen rechten gegruͤndete klage auf die person, vermoͤge deren der klaͤger von dem beklagten dasjenige, so er ihm aus irthum, da er es nicht schuldig gewesen ist, entrichtet, wieder zuruͤck fordert1755 Hellfeld II 1026Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
Konditie
Konditienkauf
Kondition
konditionieren
Konditionkauf
kondizieren
Konduktgeld
Kone
Konferenz