Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konferenz

Konferenz

, f.

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aus mlat. conferentia "Besprechung"

I Unterredung, Zusammenkunft zu Beratung und Verhandlung, insbesondere von Vertretern unterschiedlicher politischer Interessen
  • 1592 Schulz,FremdWB. I 375
  • 1616 Jones,LexFrenchBorrow. 225
  • durch mündliche conferentz des landes-herrn räthen und allen oder etlichen von den land-ständen
    1656 Schulz,FremdWB. I 375
  • nun erfordert solche wichtige conferentz [zwischen Verteidiger u. Angeklagtem] ... ein absonderliches ort und gelegenheit
    1712 Abele,Gerichtshändel I 61
  • conferentien, oder congresse, seynd zusammenkuͤnffte derer bevollmaͤchtigten verschidener grosser herrn, reichsstaͤnde u.s.w., um sich uͤber gewissen angelegenheiten mit einander zu besprechen
    1750 Moser,Kanzlei 517
  • congresse oder conferenzen sind zusammenkuͤnfte, die in der absicht gehalten werden, um zweyer oder mehrerer staaten vereinigung uͤber ein gewisses geschaͤffte zu erlangen
    1765 Pütter,JurPraxis I 261
  • 1776 Krünitz,Enzykl. VIII 318.
II Beratungsorgan, auch dessen Sitzung
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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