Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konfessat
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, n.
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von Italien her aus gleichbed. lateinisch confessatum entlehnt
vor einem geistlichen, später auch weltlichen Gericht errichtete exekutorische Schuldurkunde, in der der Schuldner ein Anerkenntnis (confessio) und ein Zahlungsversprechen leistet und sich unter Verzicht auf Einreden und ordentliches Verfahren der Vollstreckung unterwirft
vor einem geistlichen, später auch weltlichen Gericht errichtete exekutorische Schuldurkunde, in der der Schuldner ein Anerkenntnis (confessio) und ein Zahlungsversprechen leistet und sich unter Verzicht auf Einreden und ordentliches Verfahren der Vollstreckung unterwirft
- so er im dz 1 zil bezalt, so sol er im dz confessat her us gen1410 Basel/ZRG. 6 (1867) 145Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ist nach clage und antwurte und verhörunge des confessatz bekennt worden, dwile dasselbe confessat nit me denn umb xl gulden wiset, so solle ouch D. umb die xl gulden dem E. gnügen und usswisung tun1463 Basel/ZRG. 6 (1867) 156Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- uff unversigelt confessatt sol das weltlich gericht nit richten, die vergichtbrieff syennt denn vor und ee mit unnsers hofs insigel besigeltEnde 15. Jh. Basel/ZRG. 6 (1867) 164Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- er [gewandschneider] hett auch ain confessat von ainem pauren genomen, das hett der paur zalt und hett sein confessat nicht wider genomen, da wolt der H. das selb gelt noch ain mal bezalt haben1517 AugsbChr. V 81