Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konfirmation

Konfirmation

, f.

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Anf. 15. Jh. aus lateinisch confirmatio "Bestärkung", "Bestätigung" entlehnt

I Bestätigung eines Rechtsgeschäfts, eines Rechtszustands oder einer rechtlichen Ordnung durch (wiederholte) obrigkeitliche Beurkundung
  • wann sie [juden] vast fussen uff die confirmacion, die wir in getan haben
    1439 RTA. XIV 214
  • wollen auch solche confirmacion und bestetung [d. alt herkomen, statuten, freiheiten und gewonheiten] gethan habenn
    1487 Urk.-Samml. z. Geschichte d. Herrschaft Gera im Mittelalter, hg. J. Alberti (Gera 1881) 196
  • tho merer bevestenysse, confirmation und bestentenysse dusses breves ... hebben [wy] unse segel an dussen bref laeten hangen
    1490 OstfriesUB. II 317
  • achtzehen pfenning fur einen verkundbriff zu einer confirmation oder bestetigung eins briffs oder anders
    1503 BambLGRef. [14]
  • 1507 Vetter,ORhein 124
  • 1542 DithmUB. 111
  • 1566 QBehGBayr. 141
  • daß wir über dieselbe [guldene bulla], wie von mehr unsern mit-churfursten beschehen, ihrer kay. maytt. auch weitere befreiung und gleich eine confirmation der vorigen erlangen mugen
    1584 Zeumer,Stud. III 1 S. 29
  • solle der magistratus ... eine holtzordtnungh zu papier setzen und unss zu gnedigster confirmation ... zukommen lassen
    1646 NrhAnn. 163 (1961) 39
  • 1660 JbMeckl. 15 (1850) 361
  • da doch sonsten fast alle andere handtwercher ... die confirmation dero ordnungen und privilegien ... bey hoff allein suchen wollen
    1667 Wien/ArchDiplomatik 7 (1961) 305
  • 1708 OÖsterr./ÖW. XII 37
  • ohne obrigkeitliche confirmation aber sollen keine kauff-, tausch-, donations- und dergleichen alienations-brieffe gelten
    1732 HessSamml. IV 85
  • 1733 Zedler VI 956
  • 1744 SchlesDorfU. 240
  • confirmationen ... von denen hoͤchsten reichsgerichten geschehen auf begehren eines supplicanten
    1760 Schweser,Form. II 249
  • confirmation ertheilen die consistorien zu mehrerer sicherheit auch zu andern dingen, z.e. pachtcontracten, pfarrvergleichen und dgl.
    1803 Philipp,WBSächsKR. 179
II die Urkunde über eine Konfirmation (I), vereinzelt auch über eine Konfirmation (III) 
  • H.v.S. in voller macht J.H. eyne confirmacion addir eyn geczug in gerichte geleyt
    um 1458 PössneckSchSpr. I 273
  • sollen alle lehnbriefe, confirmation, recess, schiede, missiven und andres nicht in der canzlei gefertigt werden, ... es sey denn ... berathschlagt und durch den mehren theil der räthe beschlossen
    1499 ZThür. 2 (1857) 101
  • 1539 PommVis. I 213
  • allain die ansehnlichen confirmationen der alt-gegebnen freyhaiten ... mit dem grossen innsigl behenngt, aber die anndern gemainen confirmationen ... und annders, was unnder irer maiestöt tittl außgangen, alles nur mit dem klainen secret geferttigt worden
    1564 FschrGrass I 610
  • 1566 QBehGBayr. 142
  • confirmationen seynd urkunden, wodurch ein landes-herr etwas, so von seinen vasallen oder unterthanen geschehen ist, genehm haͤlt und bestaͤttiget ...
    1750 Moser,Kanzlei 380
  • die unter des landes-herrns nahmen ergehende confirmationen werden in wichtigen sachen, oder auch sonst, von ihme selbst unterzeichnet
    1750 Moser,Kanzlei 382
  • confirmationen sind urkunden, wodurch ein von den unterthanen unternommenes geschaͤfft guͤltig erklaͤret oder eine hergebrachte freyheit wiederholet und bestaͤtiget wird
    1754 Beck,Staatspraxis 389
III obrigkeitliche Bestätigung eines vorgeschlagenen oder gewählten Anwärters für ein (geistliches) Amt
  • alle kirchen sollent durch die wahl vnd canonische confirmation nach form gemeiner rechten versehen werden
    1510 Goldast I 231
  • hat er [d. neugewählte Abt] ... gen Rom nach einer confirmation geworben
    1530 EidgAbsch. IV 1 b S. 507
  • 1535 BeitrEssen 22 (1902) 107
  • 1581 PrignitzVis. 655
  • der gewählte oder postulirte [Kapitelsvorsteher] muß ... innerhalb dreyer monathe die confirmation oder zulassung desjenigen geistlichen obern, dem das stift unmittelbar untergeordnet ist, nachsuchen
    1794 PreußALR. II 11 § 1002
  • confirmation erhaͤlt ein zum predigtamt befoͤrderter candidat in oͤffentlicher sitzung des consistoriums von dem vorsitzenden juristischen assessor desselben nach zuvor geleistetem unterthanen- und religionseid ...
    1803 Philipp,WBSächsKR. 178
IV
Einsegnung eines getauften Christen; bei den Katholiken nur vereinzelt gebraucht anstelle von Firmung 
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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