Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konfiskation
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konfirmieren
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Konfiskatierecht
Konfiskation
, f.
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aus lateinisch confiscatio
Verfallserklärung und Vermögenseinzug zugunsten der Obrigkeit als Unrechtsfolge (Nebenstrafe oder selbständige Strafe bei Delikten unterschiedlichster Art)
Verfallserklärung und Vermögenseinzug zugunsten der Obrigkeit als Unrechtsfolge (Nebenstrafe oder selbständige Strafe bei Delikten unterschiedlichster Art)
bdv.:
Konfiszierung
vgl.
konfizieren (II)
- si sollend ouch deheinen bussen vervellungen, processen, confiscation noch urteilen, wie die wider si ergangen ..., underworffen sinMitte 16. Jh.? Tschudi,ChrHelv. II 182b
- 1554 CAug. II 118
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- 1574 Vorderösterreich/Leiser,Strafgerichtsb. 187
- wollen wir doch aus sondern gnaden ... solch confiscation gar fallenlaßen außer denenselben, welche in kaiserl. rechten außdrücklich begriffen sind1580 TrierWQ. 83Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 1613 CCNass. I 1 Sp. 657
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- daß derselb ... in allen wässern der probstey E. ... alle nieder undt hochgerichts gerechtigkeit, gebott und verbott, fischerey, uffhebungh der dodten cörper, confixation und dergleichen [habe]1631 LuxembW.(Majerus) III 168
- 1631 Merzbacher,HexProzFrk.2 180
- [den Schirmvögten stehen zu] alle malefizhändel ... samt allen davon rührenden confiscationen und straffen1655 Baden/Leiser,Strafgerichtsb. 62
- 1663 SlgOrgVerwGBrschw. 162
- es würdet ... verpoten, das ohne genidigst bewilligung niemand sich soll auszer lands begeben, bei confiscation seines habenten vermig und konftig anfalenen erbthails und betrauung hocher straf1671 Bayern/GrW. VI 160Faksimile (ca. 267 KB)
- 1679 RevalStR. I 381
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- das prandweinprennen ... abgeschafft ... bei vermeidung schwärer straff und confiscation der prennkössl1701 OÖsterr./ÖW. XIII 247
- es soll auch eines solchen [Landes-]verraͤhters gedaͤchtniß durch zerbrech- und zerreissung seiner ehrenzeichen, schleiffung seiner wohnung, confiscation der guͤther und sonsten ausgerottet werden1721 PreußLR. 1721 VI 5, 6 § 2
- 1713 PreußLR. 1721 VI 6, 16 § 7
- 1733 Zedler VI 957
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- confiscation wird beschrieben, daß es sey die von der hohen obrigkeit, befundenen umstaͤnde wegen, angemaßte zueignung eines andern haab und guͤther1755 Hellfeld II 1036Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die confiscation findet heut zu tage nur bey dem laster der beleidigten majestaͤt statt1755 Hellfeld II 1036Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1759 OÖsterr./ÖW. XIII 21
- 1767 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 357
- 1775 Fulda/QNPrivatR. II 2 S. 379
- 1779 KurpfSamml. I 142
- von der einziehung aller guͤter ist diejenige, die nur auf den verlust eines gewissen theils derselben guͤter gerichtet ist, billig zu unterscheiden. faͤlle von der letzten art der confiscation findet man ... bey der wucherey, bey den falschen muͤnzern, bey einem betrug der zoͤlle, bey pasquillen, beym ehebruch ..., bey einem dem staat schaͤdlichen aufkauf der lebensmittel, bey begangenen lehnfehlern, bey weggelaufenen soldaten ..., bey weinfaͤlschern und bey der pfuscherey oder sogenannten boͤhnhaserey der handwerker1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 119
- die vom faktor bey handlungsangelegenheiten verwirkte confiskation trifft den prinzipal, mit vorbehalt des regresses gegen den faktor1794 PreußALR. II 8 § 516
- 1798 Grolman,KrimRWiss. 136
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