Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): konfiszieren
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, v.
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Anf. 16. Jh. entlehnt aus lateinisch confiscare "zur Staatskasse (fiscus) einziehen"
zur strafrechtlichen Bedeutung vgl. Konfiskation, seit Anfang 17. Jh. auch in allgemeinerer Anwendung belegt, zB.: (ungültige Münzen) aus dem Verkehr ziehen, ein Gebiet militärisch besetzen und zum Landesteil erklären
zur strafrechtlichen Bedeutung vgl. Konfiskation, seit Anfang 17. Jh. auch in allgemeinerer Anwendung belegt, zB.: (ungültige Münzen) aus dem Verkehr ziehen, ein Gebiet militärisch besetzen und zum Landesteil erklären
vgl.
heimfallen (V)
- wo er [landsknecht] aber landstrunnig und personlich nit begriffen wurd, das dan sine hab und guͤter ainem rom. kunig confisciert werden1507 Janssen,RKorr. II 2 S. 738
- volgte aber solchem fridbruch entleibung nach, so sol der fridenbrecher als ain fürsetzlicher todschlaher und mörder mit dem rad vom leben zum tod ... gebracht, sein hab und gut gemainer unser stat zinsstuben confistirt werden1521 WindsheimRef. 185
- solch ... faͤlscher aller jhrer hab vnd guͤter entsetzt vnd dieselben confisciert werdenPerneder,Malef.(1547) 8rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- wo der gestorben das laster beleidigter mey. begangen hette, dem würde ... der leib genommen vnnd darzů sein gůt confiscirt1562 Gobler,GerProz. 157v
- die monopolia und schaͤdliche auff- und fuͤrkaͤuff belangend ...: welche ... solches thun wuͤrden, dero haab und guͤther sollen confiscirt und der obrigkeit jeglichs orts, so peinliche straff der ends hat, verfallen seyn1577 RPO. 1577 S. 388
- [Befehl, daß für ungültig erklärte] muͤntzsorten ... durch unsere ambtleuth ... confiscirt und eingezogen werden sollen1606 CCNass. I 1 Sp. 618Faksimile - in Google Books
- 1614 CCNass. I 1 Sp. 665
Faksimile - in Google Books
- ganz Schlesien ist confiscirt1633 A. Gaedeke, Wallensteins Verhandlungen mit d. Schweden und Sachsen 1631 - 1634 (1885) 204
- 1685 OstfriesBauerR. 147
- der beyden duellanten guͤter ..., es seyn feudalia oder allodialia, mobilia oder immobilia, sollen ohne unterscheid und ohne einiges absehen, sofort so lang sie leben, confisciret werden1688 CCMarch. II 3 Sp. 24Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1727 ZürichSamml. II 159
- 1733 Zedler VI 957
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- confisciren kan nach den gemeinen rechten nur der fuͤrst und die hohe obrigkeit, die dessen iura verwaltet1755 Hellfeld II 1036Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- confiscieren ... heißt uͤberhaupt gewisse dinge und guͤter einziehen oder sie, aus erheblichen ursachen, ihrem bisherigen eigenthuͤmer oder besitzer abnehmen und dem fiscus oder der fuͤrstlichen kammer zueignen1776 Krünitz,Enzykl. VIII 319