Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konklusion
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, f.
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Beschluß, Urteil in einem Rechtsstreit
- wann in einer scheltende sach zuspruch, antwort, rede und widerrede, auch die kuntschaft verhort und eingezeichent sind und die herrn daruff concludiret haben, sol der ratschreiber einschreiben die conclusion1474 WürzbPol. 144
- nach der conclusion aber, und relation der key. may. beschehn, mag der meyntzische cantzler den anhaltenden supplicanten in schlechten privathändeln, was jr bescheid, anzeigen1577 RTTraktat(Rauch) 83Faksimile (ca. 89 KB)
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