Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konklusion(s)schrift

Konklusion(s)schrift

, f.

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abschließend zusammenfassender Schriftsatz im Rechtsstreit
  • soll ... der klaͤger ... sein triplic und conclusion-schrifft fuͤrzubringen ... schuldig seyn
    1555 RAbsch. III 121
  • wann der beweiß volnfurtt ist, soll derselbig vonn jederm theill inn einer schrifft ... disputirt vndt inn derselben schrifft alles, was eim jeden zu seinem intent dienlich vndt er zugeniessenn gedencket, vorpracht werdenn, daruber soll ein jeder theill noch ein replic vndt endlichen ein conclusionschriefft intzupringenn habenn
    1581 HessSamml. I 445
  • 1595 LuxembW.(Majerus) III 621
  • wann also ... auf die gezeugnissen oder instrumenta und documenta gehandelt, soll der kläger seine conclusionschrifft in dem nächsten termino, wie dann beklagte in folgendem termino, sub poena conclusi einbringen und darinn aller und jeden neuerungen sich enthalten
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 87
  • 1689 Kracauer,GJudFrankf. II 98
  • 1712 BrschwLO. II 134
unter Ausschluss der Schreibform(en):