Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konkurs

Konkurs

, m.

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aus lateinisch concursus "Zusammenlaufen, Herbeieilen", "Auflauf" ohne rechtlichen Bezug bereits im 16. Jh. belegt (1571 Roth s.v.)

I von lateinisch concursus creditorum "Zusammenlauf der Gläubiger" seit dem 17. Jh. Bezeichnung für das gerichtliche Verfahren zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners
  • wenn uͤber eines schuldners guͤter unterschiedliche creditores vorhanden und also ein concurs entstuͤnde, so soll ein termin angesetzet und darzu ... die creditores ihre forderung zu liquidiren ... citiret werden
    1670 GothaGO. 81
  • bey ... concursen [sollen unsere Beamten] ...dahin sehen, das wir oder unsere aͤmter die prioritaͤt erlangen
    1688 SlgOrgVerwGBrschw. 365
  • 1710 Nehring,Lex. 111
  • bey entstandenen concursibus creditorum denen schuldnern die zinsen davon so lange, biß der concurs geendiget ..., gereichet und abgefolget werden ... sollen
    1716 P.J. Marperger, Beschreibung d. Banqven ... Von dem Recht d. Banqven und Banqviers ... (Halle-Leipzig 1717) 273
  • 1724 MittKönigsberg 2 (1910) 182
  • will jemand bey solchen umständen, wer unzahlbahr ist, zum concurs greiffen, soll er damit nicht saumen, sondern je eher je lieber darauf bedacht seyn und seine creditores zusammen bescheiden lassen, dass er durch einige wege mit denselben zu guter richtigkeit gelange
    1739 Mecklenburg/Mevius,MecklLREntw. 835
  • 1769 Moser,RStändeLand. 282
  • 1776 Bergius,NPolKamMag. II 84
  • 1785 BrschwWolfenbPromt. III 235
  • 1793 Vorarlberg/ÖW. XVIII 359
  • 1800 RepRecht V 349
  • nicht jeder streit über den vorzug unter mehreren gläubigern ist ein konkurs, sondern dieser setzt dabei noch voraus, dass das vermögen zur befriedigung aller gläubiger nicht hinreicht ... [weil] die insuffizienz des vermögens allein nur konkursmässigkeit, aber noch nicht den konkurs selbst ausmacht
    1815 Gönner,EntwGesB. II 1 S. 743
  • die majorität der commission wünscht, daß die eröffnung eines concurses auf ... zwei fälle beschränkt werden möge: 1) auf die fallissements der kaufleute und fabrikanten, 2) auf insolvente nachlassenschaften
    1818 Landsberg,Gutachten 233
II
die dem Konkurs (I) unterliegende Vermögensmasse
III Verfahren bei der Bewerbung um ein (geistliches) Amt
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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