Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konnossement
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, n.
über italienisch conoscimento, französisch cognoscement, connaissement aus lateinisch cognoscentia hergeleitete Bezeichnung für einen Frachtbrief im Seeverkehr, der in je einer Ausfertigung dem Kapitän, dem Verlader und dem Empfänger des Guts ausgehändigt wird und hinsichtlich Beschaffenheit und Menge der Fracht Beweiskraft besitzt
- 1545 Strieder,Notariatsarch. 181
- so einer ... etwas schuldig ist von mehrerley wahren ..., so er kaufft hat, zalt er das gelt vnd lest jm congnosament darumb machen1558 L. Meder, Handel Buch ... (Nürnberg 1558) fol. 27v.
- der schipper in seinem cognoscement das schiff sampt allem zugehoͤrigen, welches den freunden allein zukompt, dafuͤr versichert vnnd zum vnterpfand eingestellet1591 Pard.,Coll. II 523Faksimile - in Google Books
- sol der schiffer auf alles gut, klein oder groß, an einen jeden, der etwas einschiffet, drey gleichlautende schrifften, die cognoscementen genandt werden, ausstellen1699 Koͤnigs Christians des Fuͤnfften Daͤnsches Gesetz ... (Kopenhagen 1699) IV 103
- conoissementen sind fracht-briefe, die einem schiffer uͤber die in seinem schiff eingeladene guͤter mit gegeben ... werden1739 J. Hübner, Curieuses und reales ... Natur- ... u. Handlungs-Lexicon ... (Leipzig 1739) 532
- connossement ... ein frachtbrief des schiffers, d.i. ein vom schiffer unterzeichneter offener schein, wo durch derselbe bekennet, die darinn specificirten güter wohlconditioniret empfangen zu haben, und sich verpflichtet, selbige ... an den bestimmten ort zu liefern, wogegen ihm alsdann ... fracht zu zahlen sey1794 Röding, Allg. WB. d. Marine I (Hamburg - Halle 1794) 434
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