Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konsens

Konsens

, m.

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aus lateinisch consensus "Übereinstimmung"

I rechtlich erforderliche Zustimmung zu einer Rechtshandlung
  • dann er auß seiner willigung vnnd consens noch art eins jeden contracts gleich einem andern menschen verbunden were, ob er wol koͤnig oder keyser were
    1512 Frey,Pract. 546
  • von der eltern gewalt und consens in ehegelubden
    1542 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 209
  • keinen verlaubt [wird], sein guet zu verkaufen, eß seie ihme dan zuvor der obrigkeitliche consens hierzue erthailet
    Mitte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XIII 231 Anm.
  • ein geistliche person, so ohn consens nicht handeln moͤge
    1562 Gobler,GerProz. 26r
  • 1572 Dresden/QNPrivatR. I 2 S. 275
  • 1577 RTTraktat(Rauch) 80
  • 1587 ArchFischG. 4 (1914) 150
  • 1593 SlgOrgVerwGBrschw. 42 Anm.
  • 1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 99
  • 1619 SlgOrgVerwGBrschw. 42
  • ist mitt consens vndt gunstiger bewilligung des ... herren N.S. ... durch schultheis vndt gerichtschöffen ... disse nottwendige ordenuung verfast worden
    1628/29 PfälzW. II 775
  • mitt zuziehung vnd consens vnsers hrn. vatters ... vnd vnseren rhaͤten vnd beampten ... auch dieses verabschiedet worden
    1657 CCNass. II 57
  • damit ... keiner gemeine ein pastor wider ihren willen und consens aufgenöthiget werde
    1662 Dorpater Jurist. Studien 3 (1894) 48
  • dafern ... eltern und kinder sich ... [wegen e. Heirat der Kinder] mit einander nicht selbst vergleichen können, soll ... bei unserm consistorio ... verglichen und entschieden und ... der eltern consens ... von der obrigkeit ex officio suppliret ... werden
    1694 QNPrivatR. II 2 S. 165
  • 1701 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 227
  • consense seynd eine herrschafftliche bewilligung, daß ein lehenmann, bedienter, pachter, unterthan ... etwas thun doͤrffe, welches er ohne landesherrliche einwilligung zu thun nicht berechtiget ist
    1750 Moser,Kanzlei 383
  • 1758 Estor,RGel. II 506
II
amtliche oder gerichtliche Bescheinigung
  • beamten und andere unter-gerichte sich unterstanden, uͤber den wahren werth der guͤther gerichtliche consense zu ertheilen, wodurch ... geschehen, daß die creditores ... sich ... durch der gerichts-obrigkeiten eigene facta in schaden gesetzt sehen muͤssen
    1727 AltenburgSamml. I 273
  • consens ist der obrigkeitliche einwilligungsschein, der in den mehresten deutschen provinzen als ein gesetzliches erforderniß zur guͤltigkeit unbeweglicher unterpfaͤnder ausgestellt wird
    1801 RepRecht VI 53
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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