Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konsens
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Konschaft
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, m.
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aus lateinisch consensus "Übereinstimmung"
I
rechtlich erforderliche Zustimmung zu einer Rechtshandlung
- dann er auß seiner willigung vnnd consens noch art eins jeden contracts gleich einem andern menschen verbunden were, ob er wol koͤnig oder keyser were1512 Frey,Pract. 546Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- von der eltern gewalt und consens in ehegelubden1542 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 209Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- keinen verlaubt [wird], sein guet zu verkaufen, eß seie ihme dan zuvor der obrigkeitliche consens hierzue erthailetMitte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XIII 231 Anm.
- ein geistliche person, so ohn consens nicht handeln moͤge1562 Gobler,GerProz. 26r
- 1572 Dresden/QNPrivatR. I 2 S. 275
- 1577 RTTraktat(Rauch) 80
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- 1587 ArchFischG. 4 (1914) 150
- 1593 SlgOrgVerwGBrschw. 42 Anm.
- 1601 Vorarlberg/ÖW. XVIII 99
- 1619 SlgOrgVerwGBrschw. 42
- ist mitt consens vndt gunstiger bewilligung des ... herren N.S. ... durch schultheis vndt gerichtschöffen ... disse nottwendige ordenuung verfast worden1628/29 PfälzW. II 775
- mitt zuziehung vnd consens vnsers hrn. vatters ... vnd vnseren rhaͤten vnd beampten ... auch dieses verabschiedet worden1657 CCNass. II 57
- damit ... keiner gemeine ein pastor wider ihren willen und consens aufgenöthiget werde1662 Dorpater Jurist. Studien 3 (1894) 48
- dafern ... eltern und kinder sich ... [wegen e. Heirat der Kinder] mit einander nicht selbst vergleichen können, soll ... bei unserm consistorio ... verglichen und entschieden und ... der eltern consens ... von der obrigkeit ex officio suppliret ... werden1694 QNPrivatR. II 2 S. 165
- 1701 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 227
- consense seynd eine herrschafftliche bewilligung, daß ein lehenmann, bedienter, pachter, unterthan ... etwas thun doͤrffe, welches er ohne landesherrliche einwilligung zu thun nicht berechtiget ist1750 Moser,Kanzlei 383Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1758 Estor,RGel. II 506
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II
amtliche oder gerichtliche Bescheinigung
- beamten und andere unter-gerichte sich unterstanden, uͤber den wahren werth der guͤther gerichtliche consense zu ertheilen, wodurch ... geschehen, daß die creditores ... sich ... durch der gerichts-obrigkeiten eigene facta in schaden gesetzt sehen muͤssen1727 AltenburgSamml. I 273Faksimile - in Google Books
- consens ist der obrigkeitliche einwilligungsschein, der in den mehresten deutschen provinzen als ein gesetzliches erforderniß zur guͤltigkeit unbeweglicher unterpfaͤnder ausgestellt wird1801 RepRecht VI 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)