Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konsistorialordnung

Konsistorialordnung

, f.

für ein Konsistorium (II) bestimmte oder von ihm erlassene Rechtsvorschrift
  • 1560 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 195
  • 1573 Isaacsohn,PreußBeamte I 246
  • 1584 Preußen/Sehling,EvKO. IV 131
  • seind wir entschloßen, ... mit raet und zutuen unserer land- und hofräte unß einer gewißen consistorialordnung zu vergleichen, kraft welcher die consistorialn daßjennige, so zum kirchenregiment und erhaltung gutter zucht ... gehörig, ... vorrichten sollen
    1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 426
  • 1634 SammlLivlLR. II 133
  • 1639 BrschwLO. II 373
  • würden ... zukünfftige zeiten erfordern, daß in solchen kirchen und consistorial-ordnungen ... eines undt daß andere der kirchen zum besten müßte geendert, verbeßert oder hinzugethan werden, so versprechen wir ..., daß solches niemahlen ohne zuziehung unßerer stände ... geschehen soll
    1661 Isaacsohn,PreußBeamte II 235 Anm.
  • 1685 BlWürtKG. 11 (1907) 35
  • die besondern rechte und pflichten eines katholischen priesters, in ansehung seiner geistlichen amtsverrichtungen, sind durch die vorschriften des canonischen rechts, der protestantischen geistlichen aber durch die consistorial- und kirchenordnungen bestimmt
    1794 PreußALR. II 11 § 66
  • [dem Landesherrn] kömmt ... die gewalt zu, demselben [Konsistorium] ... konsistorialordnungen vorzuschreiben
    1795 Schnaubert,KirchR. 139
unter Ausschluss der Schreibform(en):