Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koogesrechnung
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, f.
die von den verantwortlichen Deichbeamten veranschlagten Kosten für die Instandhaltung des Deiches
zu
Koog (II)
- sollen teichgraf, teichvogt und teichrichtere dem koge keine unnötige kosten aufbürden. wann aber nothwendige kogesrechnunge zuzulegen, soll der teichgraf denselben mit beywohnen und der hardesvogt vier unparteyische männer ... dazu benennen1634 Feikes,DeichlastNordfriesl. 207
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