Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koogesrechnung

Koogesrechnung

, f.

die von den verantwortlichen Deichbeamten veranschlagten Kosten für die Instandhaltung des Deiches
  • sollen teichgraf, teichvogt und teichrichtere dem koge keine unnötige kosten aufbürden. wann aber nothwendige kogesrechnunge zuzulegen, soll der teichgraf denselben mit beywohnen und der hardesvogt vier unparteyische männer ... dazu benennen
    1634 Feikes,DeichlastNordfriesl. 207