Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koogsrecht
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, n.
für einen Koog (II) geltendes Recht
- kogh ist ein fresisch wordt in den wasserlendern, da aus dem wilden wasser ein ordt landes eingeteichet wirt, vnd werden die consorten kogsleuͤte geheissen, diese haben zu haupteren teichrichter vnd sechßzehen vnd jhre sonderliche kogsrecht vnd willkuͤr1595? JütLow. 1590 Rep. s.v. kogh
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