Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kopfabschlagen

Kopfabschlagen

, subst. inf.


I wie Kopfabhauen 
  • Hainrich, der zehent herzog in Bairn, ... verpot das rauben bei kopfabschlahen 
    16. Jh. Turmair,BayrChr. II 317
II die Vollziehung der Strafe des Kopfabschlagens (I) 
  • die verrichtungen des scharfrichters oder nachrichters bestehen im kopfabschlagen und rädern
    1785 Fischer,KamPolR. I 295
unter Ausschluss der Schreibform(en):