Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kopfstück

Kopfstück

, n.

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I Silbermünze mit dem Kopf des Landesherrn als Münzbild
  • 1593 MittAlsfeld 8. Reihe Heft 15 S. 126
  • 1612 JbWestfKG. 14 (1912) 140
  • 1612 SPantaleonUrb. 396
  • 1620 CAug. II 770
  • moͤgen die kopffstuͤck oder fuͤnfftheil so wichtig wie bishero bey fuͤnff groschen verbleiben
    1642 CAug. II 881
  • nachfolgende ... silbermünzen in unseren saͤmmtlichen teutschen landen gaͤnzlich verboten seyn sollen: ... ganze und halbe kopfstuͤcke, ohne unterschied der jahre
    1737 HadelnPriv. 401
  • 1753 Emminghaus,CJGerm. II 487
  • das kopfstuͤck ist teils eine eingebildete muͤnze und besaget 30 kreuzer oder 5 bazen. die geschlagenen teilen sich in die alten koͤnigischen (kuͤnsche) und in die neueren pfaͤlzischen, fuldaischen, hessen-darmstaͤdtische, 1736 sind selbige auf 18 kreuzer gesezet worden; vorizt gelten sie wieder 20 kreuzer. in Bremen und Westphalen tun 6 kopfstuͤcke 1 rthlr.
    1757 Estor,RGel. I 1140
  • 1767 BremWB. II 847
  • kopf-stuͤck ... eine silberne muͤnz-sorte, wonach in Franken, Schwaben, Bayern, am Rhein-strohme und allen denen orten, wo die batzen gelten, gerechnet zu werden pflegt ... es gibt auch halbe kopf-stuͤcke, deren eines 2 gr. 8 pf. macht
    1788 Krünitz,Enzykl. 44 S. 216
II
wie Kopfsteuer (II) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):