Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kopfzins

Kopfzins

, m.

"Name einer bestimmten Abgabe der hörigen Leute (im 17. Jahrh. ungefähr 5 bis 6 Pfennige in Stmk.)"
  • 17. Jh. Unger,SteirWsch. 400
  • als unzweifelhafte leistungen der erbpflichtigkeit sind anzusehen die leistungen unter der benennung - leibbatzen - leibschilling - leibzins - leibsteuer - kopfzins - besthaupt
    1824 SammlBadStBl. III 432