Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kopialbuch

Kopialbuch

, n.

zu lat. copia "Fülle, Menge"

I Buch, in dem Urkunden kopiert oder (später) nur registriert werden
  • wirdt geacht, daß gut were, daß ein ieder secretarius seine copialbücher wie der ander hielte, und also in gleicher anzahl und ordnung, so könte sich der cantzler darnach in eines ieden creyß sachen dester finden und richten
    1547 Sachsen/Posse,Privaturk. 216 Anm. 2
  • haltung der tage- und copial-bücher 
    1573 Isaacsohn,PreußBeamte I 246
  • verschreibung[en] ... sollen ... unserm registratorn zuvorderst zugestalt werden, der soll einen jeden brief alsbald in seine copialbucher schreiben lassen, jegen dem original ... collationiren
    1581 Gundlach,HessZBeh. II 208
  • söllen unsere registratores ... dieselben [verschreibungen] ... extrahiren und ausziehen und ... denen ... auszugsbuchern ... anhangen und zusetzen, auch copialbücher darvon machen und die bei den canzleien in den reposituren behalten
    1584 Gundlach,HessZBeh. II 143
  • 1692 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 126
  • 1697 HistBeitrPreuß. II 87
  • bey jeder kirche und capelle ist ein copial-buch anzuschaffen, in welches der rechnungs-fuͤhrer eine abschrifft von denen die kirche und capelle angehenden contracten zu tragen hat
    1727 BrschwLO. I 447
  • die aͤchten diplomata beweisen voͤllig. eben dieses wird auch von den copial-buͤchern ... in den archiven ... behaubtet
    1758 Estor,RGel. II 419
  • werden ... viele einzelne urkunden zusammen getragen und in ein buch geschrieben, so heissen solche buͤcher copial-buͤcher ... werden solche transumpta und copial-buͤcher durch geschworne notarios oder durch einen verpflichteten canzley-verwandten, besonders den registratorem oder archivarium, ... vidimiret, so haben sie nicht weniger fidem als die originalia
    1765 Fladt,Registratur. 38
  • um schadhaftigkeit der urkunden, so durch deren oͤfteren gebrauch entstehet, zu verhuͤten, ist dienlich ..., uͤber mehrere urkunden einer art besondere copial-buͤcher zu halten
    1765 Pütter,JurPraxis I 272
  • 1788 Thomas,FuldPrR. I 161
  • diplomataria, copial-buͤcher sind abschriften der baupturkunde, die entweder zugleich mit dem original in das archiv gebracht, auch ... abgeschrieben und besiegelt, oder bloß zur wissenschaft der verfertigten documente gemacht sind
    1801 RepRecht VI 204
II wie Kaufmannsbuch (II) 
III Sammlung landesherrlicher Reskripte
unter Ausschluss der Schreibform(en):