Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koppelessen

Koppelessen

, n.

Mahlzeit, die den Lehnsleuten anläßlich der Ablieferung des Koppelhafers vom Stift Münstereifel gewährt werden muß
vgl. Koppelwein
  • von den coppel essen information ...
    1609/16 Münstereifel I 155
  • seint die lehnsherren hinwieder schuldig, zu selbigem tag bei lieberung der zinsen und pfachten von iedem lehne zwei personen auf das coppelessen zuzulassen und zu halten nach altem gebrauch des coppelessen
    oJ. GrW. VI 669