Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koppelhut

Koppelhut

, f.

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I Recht auf gemeinschaftliche Weidenutzung, wie Koppelweide (I) 
  • 1750 Klingner II 68
  • die koppel- oder mit-hute ... sind gerechtigkeiten
    1757 Estor,RGel. I 832
  • wenn von zween auf einem gemeinschaftlich eigenen bezirke die hut genossen wird, so ist es eine gemeinschaftliche eigenhut ... wird sie aber von zween oder mehreren am dritten orte ausgeübt, so ist es die sogenannte koppelhut 
    1789 Thomas,FuldPrR. II 224
  • die koppelhut wird theils nach den regeln uͤber gemeinschaftliche rechte, theils uͤber wechselseitige dienstbarkeiten beurtheilt
    1824 Mittermaier,PrivR. 154
II der Weideplatz selbst, wie Koppelweide (II) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):