Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koppeljagd

Koppeljagd

, f.

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I gemeinsames Jagdrecht, auch dessen Ausübung
  • da befunden, daß sie [Landgüter] ... vermenget, sie [Eigentümer] kuppel-jagt haben
    1583 CAug. I 1421
  • 1612 HdbSächsGes. III 85
  • bleibet ... einem jeden auf denen feldmarken, da er seine gutsleute und zehntner hat, die koppeljagd, auch stellen und schießen, so weit solches ... hergebracht
    1652 Hagemann,PractErört. I 89
  • es mögen ... die von adel ihre kuppel-jagten, wo keine hegesäule gesetzt, dem alten herkommen nach ... brauchen
    1653 CJVenatorio-Forest. III 17
  • öffters die herrschafft an einem ort die jagten ... mit und neben andern fremden ... zu gebrauchen hat, welches man eine coppel-jagt [nennt]
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 206
  • 1698 Hellfeld III 2032
  • 1705 KlugeBeamte I2 568f.
  • 1758 v.Justi,Staatsw. II 233
  • die koppel-jagd wird nicht vermuthet ... wer also an einem andern orte nebst dem eigenthums-herrn oder andern zu jagen berechtiget seyn will, muß solche gerechtsame klaͤrlich bescheinigen koͤnnen
    1760 Hellfeld III 2032
  • 1775 Adelung II 1720
  • koppel- ... jagd ... ist ein recht des landesherren, in den jagdgehaͤgen seiner landsassen ... die jagd zugleich mitauszuuͤben ..., ohne daß letztere befugt sind, dagegen in den landesherrlichen jagdrevieren zu jagen
    1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 55
II das Revier, auf dem die Koppeljagd (I) ausgeübt wird
unter Ausschluss der Schreibform(en):