Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kopulation
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Kopulation
, f.
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aus lateinisch copulatio "Verknüpfung, Verbindung"; kirchliche Eheschließung
- zween groschen sollen gegeben werden von einer hochzeit: einen für das aufbieten, den andern für die kopulation1540 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 637Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- prediger [sollen sich] der frembden copulation ... enthalten ..., sie würden dan darumb ... mit der pastoren oder obrigkeit, darunter sie geseßen ..., richtig schein und urkundt angelanget1591 LippstadtStR. 42Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- 16. Jh. Harz/Sehling,EvKO. I 2 S. 255
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- 1617 ZBayrKG. 37 (1968) 176
- von der trauung in der kirchen ist ... niemand etwas zu geben schuldig gewesen, ... weil es aber gar schimpfflich, wann der priester gar umsonst die christliche copulation verrichten solte, daher ist von denen vermoͤgenden bißhero 1 rthlr., von mittelstandes persohnen 12 gr. und von den armen 8 gr. vom kuͤster noch vor der vertrauung gefordert ... worden1649 CCMarch. I 2 Sp. 63Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- koͤnnen wir geschehen lassen, daß die von adel, graduirte und andere in unsern ... raths-bestallungen oder fuͤrnehmen raths collegiis begrieffene personen die copulationen in haͤusern ohne dispensation verrichten lassen moͤgen1661 CAug. I 1581Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 601
- fuͤr eine copulation in der kirchen in allem 2 rthlr. fuͤr eine copulation im hause 4 rthlr.1741 CCHolsat. II 1110Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ritterschaft hat ... das vorrecht, daß sie ihr vorhaben acht tage vor der kopulation von der kanzel bloß bekannt machen laͤßt1800 J.C. Stübner, Historische Beschreibung der Kirchenverfassung in den Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Landen seit der Reformation (Goslar 1800) 339