Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kornschauer
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, m.
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städtischer Bediensteter, der in der Regel an den Markttagen das zum Verkauf stehende Getreide auf seine Qualität hin zu prüfen hat
- 1488 BruggStR. 34 Anm. 6
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- die kornschower sollent schwären, das korn zu beschowen, nach vnd inen die geschöw von minen herren geben wirt vnd nach irem besten bedunckenum 1520 BadenArgStR. 194Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- belangende die kornschower. zu fürkumung allerlay nachtails, der den lüten im kornkouf begegnet, hat ain ... rat gesetzt ..., das man fürohin allwegen zwen schower haben soll, welhe alle markttag im kornhus ... sin, harumb gon und in den zübern ... das korn besichtigen söllent1543 KonstanzWirtschR. 31
- 1550 HambKämmRechn. VI 411
- 1579 ZofingenStR. 213
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- 1590 Zürich/SchweizId. VIII 1627
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- 1600 Dutt,GetrWürt. 75
- 1687 KaiserstuhlStR. 185
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