Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kornwolf

Kornwolf

, m.

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wie Kornweibel 
  • 1593/94 TrierWQ. 114
  • wenn korn oder frucht zu waßer in ziemlicher anzahl ankommt, soll nicht alsbald durch die kornwölf alles zumal aufgekauft oder bestochen werden, sondern sollen zum ersten die frucht kundbar machen oder ausrufen lassen
    1593/94 TrierWQ. 188
  • 1756 Strodtmann 328
  • 1788 Krünitz,Enzykl. 45 S. 417
unter Ausschluss der Schreibform(en):