Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Korrespondenztag

Korrespondenztag

, m.

Versammlungstag von Reichskreisen (I) und Ritterkantonen, Ritterkreisen 
  • auf dem gemeinen correspondenztag der drei ritterkreise
    1611 VeröfflFrkG. IX 13 S. 90
  • 1652 Kerner,RRittersch. II 361
  • 1683 Moser,StaatsR. 32 S. 287
  • 1686 Moser,StaatsR. 28 S. 342
  • 1709 Estor,RGel. II 147
  • 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 487
  • 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 489
  • 1755 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 573
  • 1764 Moser,StaatsR. I 403
  • 1772 JbFrkLf. 22 (1962) 275 Anm. 223
  • alle direktorialaͤmter [der Ritterschaft] stehen miteinander in bestaͤndiger korrespondenz und halten zu dem ende eigene korrespondenztage 
    1785 Fischer,KamPolR. I 468
  • in wichtigen angelegenheiten ist es [das generaldirectorium] an die beistimmung aller mitglieder der ritterschaft gebunden, welche es ... theils durch correspondenzen einholt, ... theils ... auf eigentlichen correspondenztagen zu erlangen sucht; diese werden 1) vom generaldirectorium mit beilage der berathungsgegenstände den specialdirectorien, 2) von diesen weiters den cantonsdirectorien ausgeschrieben, welche dann 3) mit ihren cantonsgliedern die erforderliche rücksprache nehmen. 4) auf dem correspondenztage erscheinen alle cantonsdirectorien; 5) man sucht zwar mehr über gemeinsame beschlüsse sich freundschaftlich zu vereinigen, wo dies aber 6) nicht möglich ist, entscheidet stimmenmehrheit, welche 7) nur nach den drei ritterkreisen, keineswegs aber nach zahl der cantone abgemessen wird
    1804 Gönner,StaatsR. 417
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