Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kossatenhof
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Kossatenhof
, m., Kossätenhof, m.
Hof (II 4 b), bestehend aus Hütte oder kleinem Haus mit Garten (I), dessen Besitzer (Kossat I) zur Leistung von Abgaben und zu Handdiensten verpflichtet, aber nur in Ausnahmefällen zur Bebauung eines eigenen Ackers und zur Pferdehaltung berechtigt ist
- 1322 PommUB. VI 139
- 1386 CDBrandenb. I 13 S. 270
- dy parrer het 2 schill. tyns up den drudden kossetenhof von deme krugheum 1395 BerlinStB. 26Faksimile - in Google Books
- auff einem kossettenn houe, der nun wust ist, den dinst, wann er besaczt wirt1494 CDBrandenb. I 13 S. 435
- 1646 CCMarch. V 3 Sp. 81
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- zwölff groschen samt einer ganß und huhne sollen von dem coßaten-hoffe, welcher auff dem wüsten pfarr-hoffe zu Z. ... ist erbauet worden, nach wie vor ... dem klagenden pfarrer entrichtet werden1647 CöllnKons. 276
- 1656 CCMarch. V 2 Sp. 637
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- G.W., cossat in Sch., bittet, wegen seines erbauten cossatenhofes ihme die gewöhnliche 6 freijahre zu gönnen, wie auch von einem baurenhofe, so er aufzubauen willens1660 ProtBrandenbGehR. VI 132
- den wüsten coßaten-hoff, welcher zur kirchen gehöret und hiebevor vom küster bewohnet worden, sollen beyde theile hinwieder zubesetzen bemühet seyn1662 CöllnKons. 123
- weil viele der coßaten-höffe nicht bewohnet sind, so sollen dem kläger die jenige coßaten-höffe, welche sein antecessor in officio genoßen, auch abgetretten werden1674 CöllnKons. 420
- 1749 CCMarch. Cont. IV 182
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- nicht zu gestatten, daß die gerichtsobrigkeiten sich fernerhin unterstehen sollen, bauer- und cossäthenhöfe einzuziehen1756 ActaBoruss.BehO. X 551