Kostenschaden, m.
Kostenschaden, m.
der bei Grundstückspfändungen und anschließendem Steilkauf dem Gläubiger zusätzlich entstehende Geldschaden
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da auch der schuldner vor dem rechtlich insatz [dh. bevor schultes, richter und gericht ... den schuldner enterbt und den clauber geerbt und ingesetzt] die hauptsumme sampt uffgangenem kostenschaden und gerichtrecht erlegen wurde, soll ime solches zugelassen ... werden1589 Echternach/LuxembW. 192 Faksimile