Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kostenschaden

Kostenschaden

, m.

der bei Grundstückspfändungen und anschließendem Steilkauf dem Gläubiger zusätzlich entstehende Geldschaden
  • da auch der schuldner vor dem rechtlich insatz [dh. bevor schultes, richter und gericht ... den schuldner enterbt und den clauber geerbt und ingesetzt] die hauptsumme sampt uffgangenem kostenschaden und gerichtrecht erlegen wurde, soll ime solches zugelassen ... werden
    1589 Echternach/LuxembW. 192