Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kotter

Kotter

, m.

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verwandt mit Kate, Kote, Kott, vorwiegend für den bair.-öst. Raum belegt
Grundbed. "armseliges, enges, schlechtes Haus", daraus "Verschlag, Rumpelkammer, Hundehütte" und als Rechtsterminus "Gefängnis, Arrestraum"
  • der so ... den gotesdienst hat verabsaumbt, sole in dem koter abgepüst ... werden
    um 1530 NÖsterr./ÖW. IX 494
  • welcher nuechter oder voller schilt, fluecht oder sacramentiert und hieran betretten ... wird, der solle zum ersten mit dem kotter oder stock ... gestrafft ... werden
    1582 NÖsterr./ÖW. VIII 379
  • 1603 Steiermark/ÖW. VI 113
  • weilen die gefaͤngnuß allein zur versicherung ... angesehen ist, als sollen die gefangenen nicht in stinckende, zur straff angesehene kotter ... geworffen, sondern in solchen gefaͤngnussen auffbehalten werden, wo sie ohne gefahr deß lebens und der gesundheit verbleiben koͤnnen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) Art. 27
  • um 1660 NÖsterr./ÖW. VIII 121
  • in den stock oder kotter legen lassen
    1674 NÖsterr./ÖW. IX 268
  • erlauben wir offternannten drey obern staͤnden ..., daß sie an dem orth ihrer academiae nicht allein eine arrest-stuben, sondern auch zwey kotter oder gefaͤngnussen zu bestraffung der kleinern verbrechen und versicherung deren jenigen, die etwa die immunitaͤt violiren moͤchten, ... aufferbauen lassen moͤgen
    1694 CAustr. I 12
  • 1697 NÖsterr./ÖW. VIII 55
  • Ende 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 345
  • die im rauffen begriffene sollen alle ohne vnterschied in kotter vnd stockh zusammen geleget vnd nachgehents erst sonderbahr, wan solche ausgenüchtet, verhöret werden
    1730 Kaltenbaeck II 268
  • 1763 NÖsterr./ÖW. VIII 487
unter Ausschluss der Schreibform(en):