Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krämerunterkäufer

Krämerunterkäufer

, m.

in Konstanz vereidigter Beamter ohne eigenen Geschäftsbetrieb, der bei Vertragsabschlüssen zwischen den einheimischen Krämern (I) u. fremden Händlern (Gast III 1) anwesend ist oder die Geschäfte vermittelt u. dem jeweils eintrittsberechtigten Teil der Krämer hiervon Mitteilung macht