Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kränzler

Kränzler

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
vereidigter Händler mit Bergwerksanteilen
  • zu foͤrderung gemeiner bergleute, die bergtheil allhier kauffen oder verkauffen wollen, sollen zween in Sanct Joachimsthal kraͤntzler ... verordnet, durch unsern hauptmann ... auffgenommen, bestaͤttiget und vereydet werden
    JoachimsthalBO. 1548 II 92
  • 1673 Span,BergurthelBO. 11 [Eidesformel]
  • die krentzler sollen sich gegen kaͤuffern und verkaͤuffern auffrichtig ... und in alle wege unverdaͤchtig halten, was die gemeinen kaͤuffe ... seyn, einem jeden anzeigen
    1698 Span,Bergsp. 62
  • neben ihren (obgedachten vereydeten krentzlern) sollen keine andere kuckuspartierer geduldet werden
    1698 Span,Bergsp. 62
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):