Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreditbrief
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1Kredit
2Kredit
Kreditbrief
, m., Kreditsbrief, m.
Übs. v. frz. lettre de crédit
briefliche Anweisung an eine Person oder ein Bankinstitut, einer namentlich genannten Person eine bestimmte Geldsumme zur Verfügung zu stellen
briefliche Anweisung an eine Person oder ein Bankinstitut, einer namentlich genannten Person eine bestimmte Geldsumme zur Verfügung zu stellen
vgl.
Anweisung (IV 3)
- 1673 Savary,Kaufmann I 238
- gattung der brieffe, welche credits-brieffe genennet werden und keine wechselbrieffe sind, das ist, wann ein wechsler oder negociant einem seiner freunde, der in einer stadt, wo er hinreisen will, geld von noͤthen hat, einen brieff an seinen correspondenten giebet und darinnen bittet, daß er seinem freund, deß brieffes uberbringern, eine summa geld ... erlege1676 Savary,Kaufmann I 153
- 1690 NlWB. VIII 1 Sp. 132
- credit-brieffe sind brieffe, welche die kauffleute bey andern recommendiren, daß ihnen entweder geld oder waaren, allezeit offene cassa, uͤber so viel, als sie begehren ..., oder uͤber gewisse gesetzte summen gegen vorzeigung einer handschrifft und siegel, ingleichen eines reverses ... moͤchte abgefolget werden1722 Beier,HdwLex. 86Faksimile - in Google Books
- die creditbriefe haben, ob sie zwar an und fuͤr sich keine wechselbriefe sind, ... mit diesen einerley privilegien und rechtliche vorzuͤge, jemanden zur wiederbezahlung der kraft selbiger empfangenen summen zu nöthigen1753 Ludovici,KfmLex.1 II 721
- 1762 Wiesand 232
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- hat ... ein kaufmann an jemanden einen creditbrief ertheilt und seinem correspondenten angewiesen, dem ueberbringer auf seine rechnung zu zahlen, so wird er jenem als hauptschuldner verhaftet1794 PreußALR. II 8 § 712
- 1828 Pöhls,HR. I 204 [uö.]
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1832 Schlössing,KaufmWB. 109