Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreditiv

Kreditiv

, n.

zu mlat. creditivus "Glauben erweckend", löst seit der 2. Hälfte d. 16. Jh. das gleichbedeutende Kredenz u. Kredenzie zunehmend ab
  • um 1578 SchwäbWB. VI Nachtr. 2371
  • vermittelst eines an gesammte fuͤrsten und staͤnde des nidersaͤchsischen crayses gerichteten koͤniglichen creditivs sich ... legitimiret
    1652 Moser,StaatsR. 27 S. 264
  • creditiv und vollmachten
    1654 Moser,KreisVerf. 337
  • traubrief oder creditiv 
    1663 Schottel 493
  • mit einer zimblichen anzahl creditiven ..., alle sub signis volantibus und ohne rubricken außgefertiget, versehen lassen
    1683 Uffenbach(1) 59
  • ihm ein doppeltes creditiv (vollmachtoder trau-brief) ausgefertigt worden
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 315
  • kredenzbriefe, literae credentiales, vulgò ein creditiv 
    1691 Stieler 240
  • wird dasjenige ein credentz-schreiben oder creditiv genennet, welches die hohe obrigkeit vor ihre unterthanen und sonsten ertheilet und selbige dadurch recommendiret. it. die vollmacht oder befehl, welche einem abgesandten mit gegeben wird
    1710 Nehring,Lex. 126
  • 1713 Lünig,RA. I 1 S. 647
  • die function eines ... abgesendeten ministri ... laͤst sich nicht besser als aus seinem creditiv erkennen ... es muß ... die qualitaͤt und character des abgesendeten ministri deutlich exprimiret werden
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 374
  • 1719 Lünig,TheatrCerem. I 1091
  • 1740 J.G. Estor, Schedivm de ivre poscendi litteras quas vocant credentiales a legatis (Jena 1740) 31
  • [J.F. Jugler,] De litteris credentialibvs legatorum, von creditiven der gesandten, dissertatio historica [Leipzig 1741]
    [Buchtitel]
  • 1746 Moser,StaatsR. 28 S. 208
  • dasjenige schreiben, welches den gesandten an dem auswaͤrtigen hofe legitimiret und dessen character festsetzet, wird das creditiv ... genennet und muß ja nicht mit der vollmacht ... fuͤr eines gehalten werden
    1754 Beck,Staatspraxis 226
  • werden die creditive in gestalt der canzeleyschreiben ausgefertiget, mit dem kleinern siegel bedruͤcket und von dem staatssecretaͤr oder canzler contrasigniret
    1754 Beck,Staatspraxis 240
  • 1777 Moser,VölkerR. 183
  • ein creditiv oder beglaubigungs-schreiben ist ein schreiben dessen, der den gesandten schickt, an den, an welchen er geschickt wird, dessen wesentlicher innhalt bestehet 1. in benennung der person des gesandten, 2. seines characters und 3. in den gewoͤhnlichen clausuln, ihm audienz zu verstatten ... creditive werden in der zwischen beyden souverainen herkoͤmmlichen sprache ausgefertiget
    1777 Moser,VölkerR. 217
  • ein creditiv und eine vollmacht sind von einander unterschieden 1. in der form der schreibart, 2. nach dem innhalt selbst, 3. nach der art der ausfertigung ... ein gesandter, so an keinen hof, sondern an einen dritten ort, z.e. auf einen congreß, geschicket wird, bedarf keines creditivs, sondern man muß sich mit seiner vollmacht begnügen ..., doch wird ihm ein abusive sogenanntes creditiv oder addresschreiben an die obrigkeit des orts oder landes mitgegeben
    1777 Moser,VölkerR. 220
  • um 1795 StaatsRHeilRömR. 73
  • creditiv heißt beim kaufmann so viel als credit-brief, beglaubigungs-schein, auch beglaubigungs-schreiben oder beglaubigungs-brief (besonders fuͤr gesandte)
    1832 Schlössing,KaufmWB. 109
unter Ausschluss der Schreibform(en):