Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisamt

Kreisamt

, n.

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I 1 in einem Kreis (III 2) 
I 2 in einem Kreis (III 4) 
  • possessionirte in dem nehmlichen kreys oder unbegüterte zu den kreysämtern ... befördern
    1768 Kretschmayr-Walter III 285
  • 1770 SammlSchlesOrdn. XII 189
  • sämtliche kreisämter ... werden unentgeltlich verwaltet ... [sie] dauern der regel nach drei jahre
    1810 Preußen/WestfForsch. 21 (1968) 30
II eine Behörde (I) 

II 1 in einem Kreis (III 4) die oberste politische Verwaltungsbehörde

II 1 a in Böhmen und Mähren sowie seit 1748 in den österreichischen Ländern
II 1 b in Sachsen mit einem Kreishauptmann (II 2) an der Spitze
II 1 c in anderen deutschen Staaten seit 1806
  • sollte das land in kreisämtern eingetheilt werden, so dürfte zur erleichterung der geschäfte und der nöthigen rücksprache und übereinstimmung in jedem kreisamte ein decan sein
    1803 Bayern/ArchKathKR. 31 (1874) 288
  • 1806 SammlBayrVerordn. XV 865
  • das kreisamt zu Bregenz hat nicht nur wie in anderen kreisen das politicum zu besorgen, sondern es verwaltet auch als oberamt über alle unteren stände oder gerichter ... die gerechtigkeits-pflege
    1807 Hormayr,SüddArch. I 134
  • 1807 Württemberg/Lukas,GesetzPubl. 146 Anm.
  • die ... von unserer koͤnigl. ober-regierung ergehenden rescripte werden an die kreis-aemter erlassen und ... von diesen an die ober-aemter ausgeschrieben
    1807 Reyscher,Ges. IX 119
  • 1810 Knapp,RepWürt. III 1 S. 137 [uö.]
  • die kreisämter entscheiden in zweiter instanz jene rechtssachen, welche wegen ihrer verbindung mit regierung oder polizei besonderen behörden übertragen werden
    1815 Gönner,EntwGesB. I 14
  • 1815 WirtRealIndex I 43
  • man hat kreisaͤmter (nachher landvogteien) als mittelstellen zwischen der regierung und den oberaͤmtern angeordnet
    1818 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 427
  • hierüber [administrative Angelegenheiten] sollen die untern polizeibehörden in erster, die kreisämter (provinzialregierungen) in zweiter, der staatsrath in dritter instanz entscheiden
    1822 Puchta,Beitr. I 261
  • 1829 Kurhessen/Becker,Kirchenbücher Beil. 109
  • die ernennung der wahlmaͤnner wird ... in den flecken und doͤrfern von den kreisaͤmtern und ortsvorstehern geleitet
    1831 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 935
II 2
wie Kammeramt (I 2 oder 3)
  • kreisamt ... in verschiedenen deutschen provinzen ein landesfürstliches kammeramt, so fern es sich über einen gewissen kreis erstrecket
    1775 Adelung II 1771
unter Ausschluss der Schreibform(en):