Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisausschreibamt
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, n.
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selten Kreisausschreibe(ns)amt
seit dem 16. Jh. das (meist von je einem geistlichen und weltlichen) Reichsfürsten ausgeübte Amt, den Kreistag (I) auszuschreiben und zu leiten, später auch allgemein die Aufsicht über Kreisangelegenheiten wahrzunehmen, wobei das Amt teilweise mit dem Amt des Kreisdirektors (I) zusammenfällt
seit dem 16. Jh. das (meist von je einem geistlichen und weltlichen) Reichsfürsten ausgeübte Amt, den Kreistag (I) auszuschreiben und zu leiten, später auch allgemein die Aufsicht über Kreisangelegenheiten wahrzunehmen, wobei das Amt teilweise mit dem Amt des Kreisdirektors (I) zusammenfällt
- 1648 Pütter,JurPraxis I 290
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- 1664 DarstWürtG. III 275
- 1680 RAbsch. IV 130 [132]
- 1681 Moser,StaatsR. 31 S. 73
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- die wuͤrckliche execution vorgenommen und von dem hoch-fuͤrstl. crays-ausschreib- und obristen-amt hierzu die ... anstaltungen gemacht werden sollen1688 Franken/Moser,StaatsR. 31 S. 474Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1690 Conrad,RG. II 105
- 1693 Moser,StaatsR. 28 S. 332
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- in ermanglung ... eines creyß-obristen durch das creyß-ausschreib-amt dasjenige angestellt wird, was zu des creyß-obristen amt gehoͤret; und an dasselbe hinwiedergestellt wird, was sonst von ihro kayserl. majest. oder , in derselben namen, von dem kays. cammergericht dem creyß-obristen anbefohlen wuͤrde; so kommen doch demselben solche verrichtungen des creyß-obersten nicht mit solcher erstreckung zu, als wann das creyß-ausschreib-amt die executionen zu verhindern oder wieder zu nichten zu machen befuget waͤre, welche doch der creyß-oberste mit aller macht zu befoͤrdern schuldig1698 Faber,Staatskanzlei III 99
- die creyß-ausschreib-aemter bestehen mehrern theils aus zweyen oder mehrern fuͤrsten. doch pfleget der kayser die creyß-ausschreib-aemter ohne ursach nicht zu uͤbergehen, noch auch allzu scrupulos in auftragung der executions-commissionen sich an dieselbe zu binden1698 Faber,Staatskanzlei III 128
- 1702 Moser,StaatsR. 29 S. 375
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- 1731 AltenburgSamml. I 303
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- 1731 BlWürtKG. 6 (1902) 101
- unter denen die crays-verfassung betreffenden materien stehet ... die von denen crays-ausschreib-aemtern und directoriis oben an, weil durch dieselbe der crays in seine behoͤrige activitaͤt gebracht und darinn erhalten wird1746 Moser,StaatsR. 27 S. 160Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- man koͤnnte ... sagen: das crays-ausschreib-amt seye eine hergebrachte vorzuͤgliche gerechtsame, die gemeinschafftliche crays-angelegenheiten, besonders die crays-convente, zu dirigiren und sonsten, so weit es rechtens und herkommens ist, zu besorgen1746 Moser,StaatsR. 27 S. 162Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verschiedene stuͤcke hiervon [d. Verrichtungen d. Kreisobersten] die creyß-ausschreib-aemter sich zugeeignet haben1751 Buder 260Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- denen ... herzogen zu Würtemberg neben ... dem ihnen gebührenden creys-ausschreib-amt auch das directorium in dem schwäbischen creyß ... zukomme1752 Sattler,Würt. 17
- jeder creys hat sein eignes creysausschreibamt und directorium ... eine hoheit oder bothmaͤßigkeit hat zwar selbes uͤber andere creysstaͤnde nicht, wohl aber das recht, solche zusamm zu berufen, die direction auf dem creystag zu fuͤhren, nomine circuli zu correspondiren, alle dahin gehoͤrige sachen anzunehmen, das archiv und die cassa zu bewahren1770 Kreittmayr,StaatsR. 117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in verschiedenen creysen ... ist diese charge [d. Kreisobersten] ... abgekommen oder mit dem creysausschreibamt combinirt worden1770 Kreittmayr,StaatsR. 118Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es hat ... seine vollkommene richtigkeit und wird von niemand gestritten, daß ... die geistliche crays-ausschreibaͤmter auf gewissen erz- oder hochstifftern, die weltliche ... auf gewissen fuͤrstenthuͤmern hafften und bestaͤndig bleiben1773 Moser,KreisVerf. 184Faksimile - in Google Books
- 1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 495ff.
- dieses kreisausschreibamt schraͤnkte sich in der folge nicht blos auf das ausschreiben der kreisversammlungen oder auf die schriftliche mittheilung der eingelaufenen verfuͤgungen an die uͤbrigen kreismitstaͤnde ein, sondern es erhielt auch die direktion auf den kreistagen und in allen kreisangelegenheiten1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 532Faksimile (ca. 146 KB)
- wird ... ausdruͤcklich festgesezt, daß die worte kreisausschreibamt und kreisdirektorium in der allgemeinheit einerlei und gleichviel bedeuten und daß nur wieder insbesondere das direktorium bei versammeltem kreise ... einen eigenen, von der allgemeinheit auszuhebenden und, wo es darauf ankoͤmmt, mit eben dieser eignen benennung zu bezeichnenden gegenstand ausmacht ...1795 J.A. Reuß, Deductions- und Urk.-Slg. XIII (Ulm 1798) 261f.
- stieg das kreisausschreibamt [in seiner Bedeutung], dessen ursprung in einem auftrage Carls V. an einen oder einige fürsten zur einberufung des kreises (1522) lag, bald aber in ein nicht mehr persönliches, sondern auf dem lande haftendes recht, den kreis einzuberufen, übergieng1804 Gönner,StaatsR. 323Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)