Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kreisausschreibend

kreisausschreibend

, adj.

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seit Mitte 16.Jh. als bestimmendes Beiwort (gebildet mit dem part.präs. von ausschreiben)
gebraucht für den (oder die) ersten Reichsfürsten eines Kreises (III 2), der die Kreistage (I) ausschreibt und leitet, später überhaupt die Kreisgeschäfte führt
  • sollen die geordneten zu diesem werck der probirung [v. Münzen] ihr verfertigte valvation den krayß-ausschreibenden chur- und fuͤrsten ... zuschicken
    1566 RAbsch. III 236
  • 1650 RAbsch. III 632
  • 1654 JRA. S. 677
  • 1654 Moser,StaatsR. 31 S. 17
  • sollen die creyß-ausschreibende fuͤrsten bey denen pflichten, womit sie uns [Kaiser] und dem heil. reich verwandt, ... nachfrage ... halten
    1671 RAbsch. IV 74
  • 1681 RAbsch. IV 138
  • 1683 Moser,KlSchr. III 335
  • die macht, die urtheil zu vollziehen, ist von anfang den creyß-ausschreibenden fuͤrsten in den reichs-constitutionen nicht uͤbergeben worden
    1698 Faber,Staatskanzlei III 97
  • in instrumento pacis sind die creyß-ausschreibende fuͤrsten und obersten ratione executionis zusamm gesetzt worden, weiln die creyse nicht alle mit obersten versehen gewesen
    1698 Faber,Staatskanzlei III 100
  • 1703 RAbsch. IV 198
  • in jedem derer zehen craͤyse hat es einen oder zwey craͤyß-ausschreibende fuͤrsten. deren wuͤrde bestaͤndig dem lande angehoͤret
    1718 Teutscher Reichs- und Fürsten-Staat (Halle 1718) 182
  • 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 192 [Tätigkeitsbeschreibung]
  • jeder crays, so in einer ordentlichen verfassung stehet, hat einen oder zwey, ja zum theil jetzo auch drey crays-ausschreibende fuͤrsten
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 160
  • 1751 Buder 256
  • jeder kreis hat ... einen oder mehrere kreisausschreibende fürsten ... die rechte und vorzüge der kreisausschreibenden fürsten sind folgende: 1) die kreisstände, so oft es nötig ... scheint, ... zusammenzuberufen, 2) die beratschlagungspunkte zu entwerfen und vorzulegen, 3) was bei den kreisversammlungen beschlossen wird, zur vollziehung zu befördern, 4) den bedrückten ständen und mitgliedern hilfe zu leisten, 5) auf die befolgung der reichsschlüsse zu halten, 6) die urteile der höchsten reichsgerichte zur exekution zu bringen, 7) über alle ... kreisangelegenheiten ... das erforderliche zu verfügen
    1757 RechtVerfMariaTher. 420f.
  • im reichs-absch. de an. 1530 § 103 heissen die crays-ausschreibende fuͤrsten die oberen des crayses, im reichs-absch. de an. 1542 § 19 die crays-, chur- und fuͤrsten, im reichs-absch. de an. 1551 § 40 werden sie die ausschreibende crays-fuͤrsten genannt und im reichs-absch. de an. 1555 § 75 die das ausschreiben der crays haben. im westphaͤlischen friden werden sie lateinisch directores genannt
    1773 Moser,KreisVerf. 179
  • 1783 Mader,ReichsrMag. II 74
  • die kreisausschreibenden fuͤrsten haben keineswegs das recht hergebracht, die mit der kreis-obersten-stelle verknuͤpften vorrechte sich zu zueignen
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 512
  • was ... der kaiser als ober-haupt des deutschen reiches in stats-, polizey- und dergleichen sachen durch edicte in das reich bekannt machen will, dazu bedient er sich der kreisausschreibenden aemter; ... auch in justiz-sachen, welche ... die ganze justiz-verfassung betreffen
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 560
  • 1795 Schnaubert,KirchR. 436
  • nur in eilenden faͤllen ... koͤnnen die kreisausschreibenden fuͤrsten ohne zuziehung der uͤbrigen kreisstaͤnde handeln
    1802 v.Berg,PolR. I 99
  • 1804 Gönner,StaatsR. 324 [Aufzählung der kreisausschreibenden Fürsten]
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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